Wir befinden uns im Strafrecht AT. Es geht um das Problemfeld „Vorsatz“. In dieser Einheit besprechen wir den bedingten Vorsatz und die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.
Die Äquivalenztheorie muss wertungsmäßig eingeschränkt werden, damit sie nicht zu uferlos wird. Deswegen muss der konkrete Erfolg dem Täter auch objektiv zurechenbar sein.