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Wie prüfen wir ein vorsätzliches Begehungsdelikt?
Nach dem dreistufigen Verbrechensaufbau müssen 3 Voraussetzungen vorliegen:
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
I. Der Tatbestand
Objektiver Tatbestand
- Tatsubjekt, also der Täter
- Tatobjekt
- Tathandlung
- Erfolgseintritt, sofern ein Erfolgsdelikt vorliegt
- Kausalität zwischen Tathandlung und Erfolgseintritt
- Objektive Zurechenbarkeit
Wie wird Kausalität definiert?
Kausalität wird nach der conditio sine qua non Formel, oder auch Äquivalenztheorie, folgendermaßen definiert:
Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Das bedeutet eigentlich nur, hätte der Täter nicht gehandelt, dann wäre der Erfolg nicht eingetreten.
Deswegen auch Ursachenzusammenhang.
Hier bringt man gerne folgendes Beispiel:
„Hätte die Mutter den Täter nicht zur Welt gebracht, hätte dieser nicht die Straftat begangen.“
Um diese uferlose Kausalität einzuschränken, gibt es die Adäquanztheorie, welche im Zivilrecht vertreten wird und eine Ähnlichkeit zur objektiven Zurechenbarkeit hat.
Wie wird die Adäquanztheorie definiert?
Nach der Adäquanztheorie ist ein Handeln dann kausal, wenn sie die objektive Möglichkeit des Erfolgseintritts nach allgemeiner Lebenserfahrung in nicht unerheblicher Weise erhöht hat.
Kurz: Wenn durch die Handlung die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts gestiegen ist.
Wie wird die objektive Zurechenbarkeit definiert?
Die Handlung ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er eine rechtlich erhebliche Gefahr geschaffen hat (sogenanntes Erfolgsrisiko) und diese Gefahr sich im konkret eingetretenen Erfolg realisiert hat (sogenannter Risikozusammenhang).
Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, können wir den objektiven Tatbestand bejahen.
Subjektiver Tatbestand
Hierfür ist in jedem Fall ein Vorsatz gem. § 15 StGB erforderlich.
Wie wird Vorsatz definiert?
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale.
Kurz: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbegehung.
Hierbei gibt es ein voluntatives Element, das Wollen, auch Dolus Directus 1. Grades genannt, und ein kognitives Element, das Wissen, auch Dolus Directus 2. Grades genannt.
Außerdem gibt es neben anderen Vorsatzformen noch den dolus eventualis. Das ist der bedingte Vorsatz. Diesen hat der Täter, wenn er billigend in Kauf nimmt, dass der Tatbestand verwirklicht wird.
Abzugrenzen ist dieser immer von der bewussten Fahrlässigkeit. Als gedankliche Hilfestellung kann man die 1. Frank’sche Formel benutzen.
Was besagt die erste Frank‘sche Formel?
Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter sich denkt „Es wird schon gut gehen!“ Beim Dolus eventualis denkt sich der Täter: „Na wenn schon!“ Hier zeigt er eine gewisse Gleichgültigkeit.
(Die Theorien zur Abgrenzung, alle anderen Vorsatz – Sonderfälle und die Problemfelder zu den Irrtümern werden extern besprochen, um das Aufbauschema übersichtlich zu halten.)
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können wir den subjektiven Tatbestand bejahen.
Wenn sowohl der objektive – als auch der subjektive Tatbestand bejaht wurden, ist der erste Prüfungspunkt „Tatbestand“ abgeschlossen.
II. Rechtswidrigkeit
Wann ist eine Handlung rechtswidrig?
Eine Handlung ist dann rechtswidrig, wenn sie einen Tatbestand verwirklicht und nicht gerechtfertigt ist.
Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel: Notwehr gem. § 32 StGB oder Notstand gem. § 34 StGB.
(Die Rechtfertigungsgründe werden ebenfalls extern besprochen.)
Wenn es keine Probleme gibt, bejahen wir die Rechtswidrigkeit und kommen zum letzten Prüfungspunkt.
III. Die Schuld des Täters
Wann handelt der Täter schuldhaft?
Der Täter handelt schuldhaft, wenn ihm die Tat persönlich vorzuwerfen ist und er nicht entschuldigt ist, wie zum Beispiel bei einem Notwehrexzess gem. § 33 StGB oder einem entschuldigenden Notstand gem. § 35 StGB.
(Diese Themen werden auch extern besprochen, um den Aufbau übersichtlich zu halten.)
Sobald alle Prüfungspunkte bejaht wurden, liegt eine Strafbarkeit des Täters vor.