Definitionen: Hausfriedensbruch, § 123 StGB

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§ 123 StGB, Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wohnung:

Eine Wohnung ist ein nach außen abgeschlossener, räumlicher Bereich, der einer oder mehreren Personen als Unterkunft dient.

Geschäftsräume:

Geschäftsräume sind nach außen abgeschlossene Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß zu beruflichen, gewerblichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken genutzt werden.

Befriedetes Besitztum:

Befriedetes Besitztum ist ein Grundstücksbereich, der gegen willkürliches Betreten durch Schutzwehren erkennbar gesichert ist.

Zum öffentlichen Dienst bestimmt:

Zum öffentlichen Dienst bestimmt sind Räume, wenn sie der Ausübung von Tätigkeiten aufgrund öffentlich – rechtlicher Vorschriften dienen.

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt:

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räume, die allgemein zugänglich sind und für den Personen – und Gütertransportverkehr genutzt werden.

Eindringen:

Eindringen ist das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.

Betreten:

Der Täter muss den Schutzbereich körperlich überschreiten.

Berechtigter:

Berechtigter ist der Inhaber des Hausrechts.

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