Die Äquivalenztheorie muss wertungsmäßig eingeschränkt werden, damit sie nicht zu uferlos wird. Deswegen muss der konkrete Erfolg dem Täter auch objektiv zurechenbar sein.
Dies ist der Fall, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat, sogenanntes Erfolgsrisiko, und diese Gefahr sich im konkreten, tatbestandsmäßigen Erfolg auch realisiert hat, sogenannter Risikozusammenhang.
Die wichtigen Stichpunkte, die in der Klausur auch fallen müssen, sind Erfolgsrisiko und Risikozusammenhang. Weitere Strafrecht AT Definitionen findest du in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
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Erfolgsrisiko
Manche sagen dazu auch einfach nur rechtlich relevantes Risiko. Als Alliteration kann man sich das vielleicht besser merken. Hierfür muss eine rechtlich missbilligte Gefahr vorliegen. Die Gefahr liegt in den folgenden Fallgruppen nicht vor. Das heißt, in den folgenden Fallgruppen entfällt eine objektive Zurechenbarkeit:
Sozialadäquates Verhalten
Die Ebru geht mit einer leichten Erkältung in eine Menschenmenge und steckt dabei den Nihat an.
Hierbei entfällt die objektive Zurechenbarkeit mangels Erfolgsrisikos.
Risikoverringerung
Ebru, Nihat und Louis sind im Wohnzimmer. Ebru will mit dem Baseballschläger dem Nihat auf den Kopf schlagen und holt aus. Der Louis schafft es aber, Ebrus Schlag leicht umzulenken, sie trifft den Nihat an der Schulter und dieser verletzt sich leicht.
Für den Louis entfällt die objektive Zurechenbarkeit, weil kein Erfolgsrisiko vorliegt.
Das waren die zwei Fallgruppen, bei denen die objektive Zurechenbarkeit mangels Erfolgsrisikos entfällt.
Unsere Empfehlung für deine Strafrecht-Wiederholung:
Risikozusammenhang
Hierfür muss sich die rechtlich missbilligte Gefahr im konkreten Erfolg auch realisiert haben. In den folgenden Fallgruppen entfällt der Risikozusammenhang und somit auch die objektive Zurechenbarkeit:
Atypischer Kausalverlauf
Ebru fährt Nihat über den Fuß. Nihat wird vom Krankenwagen abgeholt und auf dem Weg ins Krankenhaus wird der Fahrer des Wagens erschossen. Der Wagen geht in Flammen auf und alle Mitfahrer sterben noch vor Ort.
Ein Risikozusammenhang liegt nicht vor. Ebru ist somit aus dem Schneider.
Freiverantwortliche Selbstgefährdung
Der selbe Fall wie oben, nur dass Nihat hier selbst aus dem Krankenwagen gesprungen ist, und dabei stirbt.
Dritte greifen in das Geschehen ein
Wenn der Louis in den Kausalverlauf eingreift und ein neues, von ihm allein gesteuertes Risiko setzt, das sich dann auch verwirklicht, entfällt der Risikozusammenhang für Ebru.
In unserem Beispiel würde Louis die Tür des Krankenwagens an einer roten Ampel öffnen und den Nihat erschießen.
Schutzzweck der Norm
Ebru fährt in einer 30er Zone mit 50. Sie kommt in eine 50er Zone und überfährt den Nihat.
Kann man ihr vorwerfen, dass sie dem Nihat vielleicht nie begegnet wäre, wenn sie in der vorherigen 30er Zone ein angemessenes Tempo hätte? Das zu schnelle Fahren war nur ein Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung und führt nicht zur Bestrafung wegen einer Tötung, weil hier eine andere Gefahr verwirklicht wurde, und zwar „Fahre langsam!“ und nicht die Gefahr „Töte keinen Menschen!“.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Das bedeutet, dass der Erfolg auch dann eingetreten wäre, wenn sich die Täterin (hier also Ebru) pflichtgemäß verhalten hätte.
Achtung! Es gibt Fälle, bei denen man nicht weiß, ob der Erfolg bei pflichtgemäßem Alternativverhalten des Täters eingetreten wäre.
Hier wird das Problem der Risikoerhöhungslehre erörtert: Das Verhalten ist dann zurechenbar, wenn der Täter durch seine Sorgfaltspflichtverletzung das Risiko des Erfolgseintritts im Vergleich zum erlaubten Risiko deutlich erhöht hat.
Die herrschende Meinung lehnt dagegen die Risikoerhöhungslehre ab, weil der Grundsatz „in dubio pro reo“, also „Im Zweifel für den Angeklagten“ eingeschränkt wird.
Im Ergebnis ist also in Zweifelsfällen das Verhalten nicht zurechenbar.
Zusammenfassung
Zuerst wird die Kausalität anhand der Äquivalenztheorie festgestellt.
Als nächstes prüfen wir die objektive Zurechenbarkeit.
Hier arbeiten wir die Prüfungspunkte „rechtlich relevantes Risiko“, also „Erfolgsrisiko“ und „Risikozusammenhang“ ab.
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