Definitionen: Mord, § 211 StGB

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Text zum Mitlesen:

§ 211 StGB, Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

Mordlust: 

Aus Mordlust tötet, wem es in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.

Befriedigung des Geschlechtstriebs: 

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer sich durch den Tötungsakt als solchen oder an der Leiche sexuelle Befriedigung verschaffen will oder mit dem Tod des Opfers bei einer Vergewaltigung rechnet.

Habgier: 

Habgier ist das rücksichtslose Streben nach materiellen Rechtsgütern, also ein Gewinnstreben um jeden Preis.

Sonstige niedrige Beweggründe: 

Motive, die nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verwerflich sind.

Heimtücke: 

Heimtückisch tötet, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg – und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.

Arglosigkeit: 

Das Opfer ist arglos, wenn es in der Tatsituation keinen Angriff auf Leib und Leben befürchtet.

Wehrlosigkeit: 

Das Opfer ist wehrlos, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist.

Ausnutzen: 

Der Täter nutzt die Arg – und Wehrlosigkeit des Opfers aus, wenn er sein Vorgehen danach berechnend ausrichtet.

Feindliche Willensrichtung: 

Hiermit sollen die Fälle ausgeschlossen werden, bei denen der Täter zum vermeintlich Besten des Opfers handelt.

Vertrauen bei der Heimtücke: 

Eine a.A. verlangt zusätzlich einen Vertrauensbruch. Heimtücke setzt dann voraus, dass die Arglosigkeit des Opfers gerade auf dessen Vertrauen gegenüber dem Täter basiert.

Grausam: 

Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser oder unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

Gemeingefährliche Mittel: 

Gemeingefährlich ist ein Tötungsmittel, bei dessen konkreten Einsatz der Täter nicht ausschließen kann, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden.

Ermöglichungsabsicht: 

Bei der Ermöglichungsabsicht setzt der Töter die Tötung als Mittel zur Begehung einer weiteren Straftat ein. Das bedeutet zielgerichtetes Wollen. Die Absicht muss entscheidender Grund der Tötung sein, ohne das alleinige Motiv bilden zu müssen. Es genügt, wenn der Täter annimmt, die andere Tat aufgrund der Tötung zumindest schneller oder einfacher verwirklichen zu können.

Verdeckungsabsicht: 

Bei der Verdeckungsabsicht tötet der Täter einen Menschen, um die eigenen oder auch eine fremde Beestrafung zu verhindern. Absicht bedeutet hier zielgerichtetes Wollen. Die Absicht muss entscheidender Grund der Tötung sein, ohne wiederum das alleinige Motiv bilden zu müssen. Für die Verdeckungsabsicht reicht es aus, wenn der der Täter nur die Beteiligung einer Person an der Vortat verbergen will.

Straftat: 

Die Straftat, die ermöglicht oder verdeckt werden soll, muss unter Zugrundelegung der Sachverhaltsvorstellungen des Täters eine strafbare, das heißt eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat sein.

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