Definitionen: Verwahrungsbruch, § 133 StGB

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Text zum Mitlesen:

§ 133 StGB, Verwahrungsbruch

(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dienstliche Verwahrung:

Eine Sache befindet sich in dienstlicher Verwahrung, wenn sie von einem Hoheitsträger in Gewahrsam genommen wurde, um sie für die Dauer des amtlichen Besitzes in ihrem Bestand unversehrt zu erhalten und vor unbefugtem Zugriff zu bewahren.

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