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Text zum Mitlesen:
§ 142 StGB, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unfall:
Ein Unfall im Straßenverkehr ist ein mit den Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs ursächlich zusammenhängendes, plötzliches Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen – oder Sachschaden zur Folge hat.
Belangloser Sachschaden:
Ein Sachschaden ist völlig belanglos, wenn er unterhalb der Grenze liegt, bei der üblicherweise Schadensersatzansprüche gemacht werden. Die Grenze ist bei ca. 25€ anzusetzen.
Unfallbeteiligter: (Legaldefinition nach Abs. 5)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Im Straßenverkehr:
Im Straßenverkehr findet der Unfall statt, wenn das Schadensereignis in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum steht. Zu diesem Raum gehören alle Flächen, die der Allgemeinheit im Sinne eines unbestimmten Personenkreises dauernd, oder vorübergehend zur Fortbewegung offensteht.
Unfallort:
Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und umfasst den Bereich, innerhalb dessen ein Aufenthalt von Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalls noch zu vermuten ist.
Sich entfernen:
Sich entfernen ist das willentliche Verlassen des Unfallorts.
Unverzüglich:
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern. Hier sind die Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.