Wir befinden uns im Strafrecht AT. Es geht um das Problemfeld „Vorsatz“. In dieser Einheit besprechen wir den bedingten Vorsatz und die Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit.
Inhaltsverzeichnis
Jurepeat Podcast
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Vorsatz, § 15 StGB
Hierfür lesen wir zunächst § 15 StGB: Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Kleiner Tipp von Jurepeat an dieser Stelle: Jedes Mal, wenn wir in der Prüfung beim subjektiven Tatbestand angekommen sind, zitieren wir für den Vorsatz immer kurz den § 15 StGB.
Die Definition kennen wir bereits: Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale. Kurz: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Also ist der Vorsatz das Innenleben des Täters. Der Täter hat Vorsatz, wenn er weiß, dass sein Handeln zur Tatbestandsverwirklichung führt und es dem Täter gerade auf diesen Erfolg ankommt. Wiederhole auch das vorsätzlich rechtswidrige Begehungsdelikt.
Abgrenzung: Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit
Dass es ein Wissens- und Wollens-Element gibt, wissen wir auch bereits. Wir kümmern uns jetzt darum, wie man den bedingten Vorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abgrenzt.
Das Wissenselement, also die Kenntnis des Täters von der Tatbestandsverwirklichung, liegt bei beiden Formen vor. Umstritten ist dagegen das voluntative Wollenselement. In der Klausur sollte man eben nicht nur das auswendig Gelernte einfach abspulen, sondern dem Korrektor zeigen, dass das Hauptproblem bei der Abgrenzung im voluntativen Element liegt.
Es gibt zwei Obergruppen:
- Die Intellektuellen Theorien
- Die Voluntativen Theorien
Unsere Empfehlung für deine Strafrecht-Wiederholung*:
Intellektuelle Theorien / Kognitive Theorien
Hier sind drei Theorien vertreten:
- Die Möglichkeitstheorie
- Die Wahrscheinlichkeitstheorie
- Die Theorie vom unabgeschirmten Risiko
Wichtig ist, dass diese Theorien gänzlich auf das voluntative Element verzichten.
Voluntative Theorien
Hier sind auch drei Theorien vertreten:
- Die Gleichgültigkeitstheorie
- Die Ernstnahmetheorie
- Die Billigungstheorie / Einwilligungstheorie (wird vom Bundesgerichtshof vertreten)
Man sollte diese Theorien nur knapp erwähnen und dann mit der herrschenden Meinung der Billigungstheorie folgen.
So erfolgt die Abgrenzung
Die Abgrenzung erfolgt dann folgendermaßen:
Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den möglichen Erfolgseintritt gewollt, oder billigend in Kauf genommen hat. Er denkt sich „Na, wenn schon!“
Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter pflichtwidrig darauf vertraut, dass der mögliche Erfolg nicht eintritt. Hier denkt er sich „Es wird schon gut gehen!“
Wir hoffen, diese kleine Einheit hat euch die Abgrenzung bisschen nähergebracht. In der nächsten Einheit kümmern wir uns um die Vorsatz-Sonderformen. Bis dahin viel Erfolg beim Wiederholen.
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