Definitionen: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

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Text zum Mitlesen:

§ 113 StGB, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vollstreckungshandlung: 

Eine Vollstreckungshandlung ist die Verwirklichung des bereits konkretisierten Staatswillens. Der Staatswille muss von dem Beamten kraft seines Amtes durch einen hoheitsrechtlichen Akt, notfalls einseitig verwirklicht und mit Zwang durchgesetzt werden können.

Widerstand leisten: 

Widerstand leisten ist jedes auf Verhinderung oder Erschwerung der Vollstreckungshandlung bezogene, aktive Verhalten.

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