• Allgemeines (-16:20)
• Unterlassen (-12:45)
• Vorsatz (-11:13)
• Versuch (-06:58)
• Anstiftung / Beihilfe (-04:35)
• Notwehr (-03:32)
• Notstand (-01:57)
• Mittäterschaft (-00:50)
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Text zum Mitlesen:
Allgemeines (-16:20):
Verbrechen
Ein Verbrechen ist ein Delikt mit einer gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, vgl. § 12 Abs. 1 StGB.
Vergehen
Ein Vergehen ist ein Delikt, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstraße von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist, vgl. § 12 Abs. 2 StGB.
Handlung
Eine Handlung ist jedes vom Willen gesteuerte und steuerbare Verhalten.
Kausalität
Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Objektiv nicht zurechenbar ist ein erlaubtes Risiko
Erlaubtes Risiko ist eine sozial adäquate Verhaltensweise, die sich als solche im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos befindet und von der Gesellschaft toleriert ist.
Objektiv nicht zurechenbar ist auch eine Risikoverringerung
Das sind Verhaltensweisen, durch welche eine drohende Rechtsgutsverletzung verringert wird.
Objektiv nicht zurechenbar ist auch ein atypischer Kausalverlauf
Atypisch ist ein kausalverlauf dann, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.
Schutzweck der Norm
Im Rahmen der Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr ist zu prüfen, ob jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm genügt.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolg ist dem Täter nicht zurechenbar, wenn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ebenso eingetreten wäre.
Freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers
Der Verantwortungsbereich des Opfers kann dann eröffnet sein, wenn es sich selbst in eigenverantwortlicher Weise gefährdet oder schädigt. Hierfür ist ein eigener Willensentschluss nötig.
Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter
Der Verantwortungsbereich eines Dritten kann dann eröffnet sein, wenn dieser in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt.
Unterlassen (-12:45):
§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Überwacher – Garantenstellung
Die rechtliche Pflicht zur Überwachung einer Gefahr.
Beschützer – Garantenstellung
Die Bewachung eines bestimmten Gutes vor beliebigen Gefahren.
Gebotenheit
Geboten ist ein Handeln dann, wenn es nach dem „ex – ante“ Urteil eines objektiven Beobachters die Tatbestandsverwirklichung effektiv und sicher verhindern kann.
Ex – Ante
Die Betrachtung „ex – ante“ bedeutet „von vorneherein“.
Entsprechungsklausel
Das bedeutet, dass das Unterlassen einem Tun entsprechen muss.
Vorsatz (-11:13):
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Vorsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale
Dolus directus ersten Grades
Hier kommt es auf das Wollen des Täters an. Also das voluntative Element
Dolus directus zweiten Grades
Hier kommt es auf das Wissen des Täters an. Also ein kognitives Element.
Bedingter Vorsatz; Dolus eventualis
Der Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er die Verwirklichung des Straftatbestandes billigend in Kauf nimmt.
Dolus cumulativus
Der Täter geht davon aus, dass er durch sein Handeln mehrere Tatbestände nebeneinander verwirklicht.
Dolus alternativus
Der Täter geht davon aus, dass er durch sein Handeln einen von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklicht.
Ein Irrtum gem. § 16 StGB
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
Die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.
Error in persona vel obiecto
Der Täter irrt über die Identität einer Person, als des Tatobjekts.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter stellt sich fälschlicherweise einen rechtfertigenden Sachverhalt vor.
Aberratio ictus
Der Vorsatz des Täters richtet sich auf ein bestimmtes Tatobjekt. Aufgrund eines vom Täter nicht vorhergesehenen Kausalverlaufs wird jedoch ein anderes Objekt getroffen.
Fahrlässigkeit
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerer Weise missachtet.
Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt.
Objektive Vorhersehbarkeit
Objektiv vorhersehbar ist ein Erfolg, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalt aller Wahrscheinlichkeit liegt.
Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
Eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg in seinem Ergebnis voraussehen konnte, außer das Ergebnis liegt so außerhalb der Lebenserfahrung, dass mit ihm auch bei Einhaltung der gebotenen und individuell zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen ist.
Subjektive Vorhersehbarkeit
Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, sorgfältig zu handeln und die wesentlichen Folgen seiner Tat abzusehen.
Versuch (-06:58):
Versuch
Der Täter setzt nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatverwirklichung an, ohne dass es zur Vollendung kommt.
Tatentschluss
Tatentschluss bedeutet Vorsatz im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Prüfung sonstiger subjektiver Merkmale.
Unmittelbares Ansetzen
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum Jetzt geht’s los überschritten hat, aus seiner Sicht keine weiteren Zwischenakte mehr nötig sind und das Rechtsgut konkret gefährdet ist.
Unbeendeter Versuch
Der Täter geht davon aus, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben.
Beendeter Versuch
Der Täter geht davon aus, bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben.
Fehlgeschlagener Versuch
Die Tatbestandsverwirklichung ist nach der Vorstellung des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich.
Aufgeben
Aufgeben ist das Absehen von weiteren Maßnahmen zur für realisierbar gehaltenen Tatbestandsverwirklichung.
Ernsthaftes Bemühen
Der Täter ist davon überzeugt durch sein Handeln in einer für Dritte nachvollziehbaren weise den erfolgseintritt zu verhindern.
Freiwilligkeit
Freiwillig ist ein Rücktritt der aus autonomen Motiven erfolgt, während er unfreiwillig ist, wenn er auf heteronomen Motiven beruht.
Anstiftung / Beihilfe (-04:35):
§ 26 StGB Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Bestimmen
Bestimmen ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses.
§ 27 StGB Beihilfe
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Hilfe Leisten
Hilfeleisten geht sowohl psychisch, als auch physisch. Der Gehilfenbeitrag muss die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert haben.
Notwehr (-03:32)
Notwehr
Legaldefinition in § 32 Abs. 2 StGB: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Angriff
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutsverletzung.
Gegenwärtig
Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.
Verteidigung
Die Verteidigung ist ein Verhalten, welches sich gegen den Angreifer richtet.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und dabei unter den gleichermaßen geeigneten Mitteln, dasjenige darstellt, das den geringsten Verlust beim Angreifer erfordert.
Gebotenheit
Die Verteidigung ist geboten, wenn sie sich im Rahmen des normativ Angemessenen bewegt, also keinen sozialethischen Einschränkungen unterliegt.
Notstand (-01:57):
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Gefahr
Ein Rechtsgut im Sinne des § 34 S. 1 StGB ist gefährdet, wenn seine Schädigung aufgrund der gegebenen Umstände als sehr wahrscheinlich erscheint.
Gegenwärtigkeit
Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn Maßnahmen zur ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind.
Mittäterschaft (-00:50):
Mittelbarer Täter
Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen Anderen begeht, also bei der Tatausführung einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt.
Mittäter
Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.