Strafrecht AT Definitionen

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Allgemeines (-16:20)
Unterlassen (-12:45)
Vorsatz (-11:13)
Versuch (-06:58)
Anstiftung / Beihilfe (-04:35)
Notwehr (-03:32)
Notstand (-01:57)
Mittäterschaft (-00:50)

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Text zum Mitlesen:

Allgemeines (-16:20):

Verbrechen

Ein Verbrechen ist ein Delikt mit einer gesetzlich vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, vgl. § 12 Abs. 1 StGB.

Vergehen

Ein Vergehen ist ein Delikt, das im Mindestmaß mit einer Freiheitsstraße von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist, vgl. § 12 Abs. 2 StGB.

Handlung

Eine Handlung ist jedes vom Willen gesteuerte und steuerbare Verhalten.

Kausalität

Eine Handlung ist kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Objektive Zurechnung

Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.

Objektiv nicht zurechenbar ist ein erlaubtes Risiko

Erlaubtes Risiko ist eine sozial adäquate Verhaltensweise, die sich als solche im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos befindet und von der Gesellschaft toleriert ist.

Objektiv nicht zurechenbar ist auch eine Risikoverringerung

Das sind Verhaltensweisen, durch welche eine drohende Rechtsgutsverletzung verringert wird.

Objektiv nicht zurechenbar ist auch ein atypischer Kausalverlauf

Atypisch ist ein kausalverlauf dann, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist.

Schutzweck der Norm

Im Rahmen der Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr ist zu prüfen, ob jeder Verstoß gegen eine Verhaltensnorm genügt.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang

Der Erfolg ist dem Täter nicht zurechenbar, wenn der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten ebenso eingetreten wäre.

Freiverantwortliche Selbstschädigung des Opfers

Der Verantwortungsbereich des Opfers kann dann eröffnet sein, wenn es sich selbst in eigenverantwortlicher Weise gefährdet oder schädigt. Hierfür ist ein eigener Willensentschluss nötig.

Eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter

Der Verantwortungsbereich eines Dritten kann dann eröffnet sein, wenn dieser in den vom Täter in Gang gesetzten Kausalverlauf eintritt.

Unterlassen (-12:45):

§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen

Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Überwacher – Garantenstellung

Die rechtliche Pflicht zur Überwachung einer Gefahr.

Beschützer – Garantenstellung

Die Bewachung eines bestimmten Gutes vor beliebigen Gefahren.

Gebotenheit

Geboten ist ein Handeln dann, wenn es nach dem „ex – ante“ Urteil eines objektiven Beobachters die Tatbestandsverwirklichung effektiv und sicher verhindern kann.

Ex – Ante

Die Betrachtung „ex – ante“ bedeutet „von vorneherein“.

Entsprechungsklausel

Das bedeutet, dass das Unterlassen einem Tun entsprechen muss.

Vorsatz (-11:13):

§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Vorsatz

Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis all seiner objektiven Tatbestandsmerkmale

Dolus directus ersten Grades

Hier kommt es auf das Wollen des Täters an. Also das voluntative Element

Dolus directus zweiten Grades

Hier kommt es auf das Wissen des Täters an. Also ein kognitives Element.

Bedingter Vorsatz; Dolus eventualis

Der Täter handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er die Verwirklichung des Straftatbestandes billigend in Kauf nimmt.

Dolus cumulativus

Der Täter geht davon aus, dass er durch sein Handeln mehrere Tatbestände nebeneinander verwirklicht.

Dolus alternativus

Der Täter geht davon aus, dass er durch sein Handeln einen von mehreren, sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen verwirklicht.

Ein Irrtum gem. § 16 StGB

Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

Die Unkenntnis oder Fehlvorstellung des Täters in Bezug auf einen strafrechtlich relevanten Umstand.

Error in persona vel obiecto

Der Täter irrt über die Identität einer Person, als des Tatobjekts.

Erlaubnistatbestandsirrtum

Der Täter stellt sich fälschlicherweise einen rechtfertigenden Sachverhalt vor.

Aberratio ictus

Der Vorsatz des Täters richtet sich auf ein bestimmtes Tatobjekt. Aufgrund eines vom Täter nicht vorhergesehenen Kausalverlaufs wird jedoch ein anderes Objekt getroffen.

Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in schwerer Weise missachtet.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Eine Sorgfaltspflichtverletzung begeht, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unberücksichtigt lässt.

Objektive Vorhersehbarkeit

Objektiv vorhersehbar ist ein Erfolg, wenn er nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht außerhalt aller Wahrscheinlichkeit liegt.

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg in seinem Ergebnis voraussehen konnte, außer das Ergebnis liegt so außerhalb der Lebenserfahrung, dass mit ihm auch bei Einhaltung der gebotenen und individuell zumutbaren Sorgfalt nicht zu rechnen ist.

Subjektive Vorhersehbarkeit

Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage gewesen sein, sorgfältig zu handeln und die wesentlichen Folgen seiner Tat abzusehen.

Versuch (-06:58):

Versuch

Der Täter setzt nach seiner Vorstellung von der Tat aufgrund eines unbedingten Tatentschlusses unmittelbar zur Tatverwirklichung an, ohne dass es zur Vollendung kommt.

Tatentschluss

Tatentschluss bedeutet Vorsatz im Hinblick auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale sowie die Prüfung sonstiger subjektiver Merkmale.

Unmittelbares Ansetzen

Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter die Schwelle zum Jetzt geht’s los überschritten hat, aus seiner Sicht keine weiteren Zwischenakte mehr nötig sind und das Rechtsgut konkret gefährdet ist.

Unbeendeter Versuch

Der Täter geht davon aus, noch nicht alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben.

Beendeter Versuch

Der Täter geht davon aus, bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche getan zu haben.

Fehlgeschlagener Versuch

Die Tatbestandsverwirklichung ist nach der Vorstellung des Täters mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich.

Aufgeben

Aufgeben ist das Absehen von weiteren Maßnahmen zur für realisierbar gehaltenen Tatbestandsverwirklichung.

Ernsthaftes Bemühen

Der Täter ist davon überzeugt durch sein Handeln in einer für Dritte nachvollziehbaren weise den erfolgseintritt zu verhindern.

Freiwilligkeit

Freiwillig ist ein Rücktritt der aus autonomen Motiven erfolgt, während er unfreiwillig ist, wenn er auf heteronomen Motiven beruht.

Anstiftung / Beihilfe (-04:35):

§ 26 StGB Anstiftung

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich rechtswidriger Tat bestimmt hat.

Bestimmen

Bestimmen ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses.

§ 27 StGB Beihilfe

Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Hilfe Leisten

Hilfeleisten geht sowohl psychisch, als auch physisch. Der Gehilfenbeitrag muss die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder abgesichert haben.

Notwehr (-03:32)

Notwehr

Legaldefinition in § 32 Abs. 2 StGB: Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Rechtsgutsverletzung.

Gegenwärtig

Der Angriff ist gegenwärtig, wenn die Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch fortdauert.

Verteidigung

Die Verteidigung ist ein Verhalten, welches sich gegen den Angreifer richtet.

Erforderlichkeit

Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die geeignet erscheint, den Angriff endgültig zu beenden und dabei unter den gleichermaßen geeigneten Mitteln, dasjenige darstellt, das den geringsten Verlust beim Angreifer erfordert.

Gebotenheit

Die Verteidigung ist geboten, wenn sie sich im Rahmen des normativ Angemessenen bewegt, also keinen sozialethischen Einschränkungen unterliegt.

Notstand (-01:57):

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Gefahr

Ein Rechtsgut im Sinne des § 34 S. 1 StGB ist gefährdet, wenn seine Schädigung aufgrund der gegebenen Umstände als sehr wahrscheinlich erscheint.

Gegenwärtigkeit

Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn Maßnahmen zur ihrer Abwendung alsbald zu treffen sind.

Mittäterschaft (-00:50):

Mittelbarer Täter

Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen Anderen begeht, also bei der Tatausführung einen Tatmittler in Gestalt eines menschlichen Werkzeugs für sich handeln lässt.

Mittäter

Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

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