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Staat (-18:57):
Drei-Elemente-Lehre
Nach der Drei-Elementen-Lehre von Georg Jellinek definieren den Staat drei Elemente: Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt.
Staatsgebiet
Das Staatsgebiet ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet ist und damit einen räumlichen Herrschaftsbereich gegenüber anderen Staaten entwickelt. Die Grenzen eines Staatsgebietes werden bestimmt durch den Grundsatz der tatsächlichen Beherrschbarkeit.
Staatsvolk
Zu einem Staatsvolk gehören alle einem Staat zugehörigen Menschen. Entscheidendes Merkmal ist also die Staatsangehörigkeit.
Abstammungsprinzip
Das Abstammungsprinzip meint den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt: Die Staatsangehörigkeit richtet sich nach derjenigen der Eltern bzw. eines Elternteils. Das Kind erwirbt also durch die Geburt die Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil bereits Staatsbürger des betreffenden Landes ist.
Territorialprinzip
Nach dem Territorialprinzip erwirbt die Staatsangehörigkeit eines Staates, wer in dessen Staatsgebiet geboren wird. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist hierbei also bedeutungslos.
Staatsgewalt
Der Begriff Staatsgewalt meint die originäre Herrschaftsmacht des Staates über sein Gebiet (Gebietshoheit) und die auf ihm befindlichen Personen (Personenhoheit).
Gebietshoheit
Gebietshoheit ist die Herrschaft über das Staatsgebiet.
Personalhoheit
Personalhoheit ist die Herrschaft über das Staatsvolk bzw. die rechtliche Unterworfenheit des Staatsvolkes unter die Staatsgewalt.
Staatszielbestimmungen
Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen, die dem Staat die fortwährende Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben. Diese sind für die staatlichen Organe verbindlich. Die Bindungswirkung bezieht sich aber nur auf die Zielvorgaben. Die Wahl der Mittel und die nähere Konkretisierung der Ziele dagegen bleibt den staatlichen Organen überlassen.
Staatsstrukturprinzipien
Die Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG legen die Grundsätze der Verfassung fest: Republik, Demokratie, Sozial-, Bundes- und Rechtsstaatsprinzip. Sie sind nach Art. 79 III GG unabänderlich.
Republik, Art. 20 I GG
Art. 20 GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Der Staat ist eine Republik, wenn er keine Monarchie ist. Wesentliche Merkmale sind die periodisch wiederkehrende Wahl des Staatsoberhauptes und die Wahl auf begrenzte Zeit.
Monarchie
Eine Monarchie ist ein Staatswesen, in dem das Staatsoberhaupt nach familien- und erbrechtlichen Regelungen bestimmt und auf Lebenszeit bestellt wird.
Demokratie, Art. 20 I, II GG
Art. 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Demokratie meint Herrschaft des Volkes: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 II 1 GG. Elemente des Demokratieprinzips sind Volkssouveränität, repräsentative Demokratie (mittelbare Demokratie), pluralistische Demokratie, Mehrheitsprinzip, parlamentarische Demokratie. Man unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer (repräsentativer) Demokratie.
Unmittelbare Demokratie
Unmittelbare Demokratie ist direkte Demokratie: Das Volk selbst trifft die maßgeblichen Entscheidungen, d.h. die Bürger üben die Staatsgewalt weitgehend selbst aus. Es gibt keine Aufspaltung der Staatsgewalt in verschiedene, voneinander unabhängige Staatsorgane.
Repräsentative Demokratie (mittelbare Demokratie)
In einer repräsentativen Demokratie wählt das Volk ein Parlament als Repräsentationsorgan, das seinerseits für das Volk handelt (Art. 20 II GG). Die Ausübung der Staatsgewalt wird von Repräsentanten, die vom Volk durch freie Wahlen dazu legitimiert sind, wahrgenommen. Es gibt zwei Formen der repräsentativen Demokratie: Die parlamentarische Demokratie und die Präsidialdemokratie.
Parlamentarische Demokratie
In einer parlamentarischen Demokratie wird die Regierung nicht direkt vom Volk, sondern vom Parlament selbst gewählt und ist vom Vertrauen des Parlament abhängig.
Präsidialdemokratie
In einer Präsidialdemokratie wird die Regierung oder der Staatspräsident vom Volk direkt gewählt und ist deshalb weitgehend dem Einfluss des Parlaments entzogen.
Sozialstaatsprinzip, Art. 20 I, 28 I GG
Art. 20 GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Art 28 GG
Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet als Staatszielbestimmung den Staat zur Herstellung und Erhaltung sozialer Sicherheit und sozialer Gerechtigkeit. Aspekte, die im Rahmen der Gesetzgebung relevant sind, sind die Sozialgestaltung, die Leistungserbringung und ein sozialer Ausgleich.
Sozialgestaltung bedeutet, dass der Staat verpflichtet ist, im sozialen und wirtschaftlichen Bereich tätig zu werden.
Leistungserbringung bedeutet, der Staat muss soziale Mindeststandards absichern (zB durch Sozialhilfe).
Des Weiteren ist ein sozialer Ausgleich zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen nötig, um soziale Gerechtigkeit herbeizuführen.
Allerdings begründet das Sozialstaatsprinzip keinerlei subjektive Rechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat.
Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 GG
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 19 IV GG
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
In einem Rechtsstaat sind nicht nur die Beziehungen der Bürger untereinander gesetzlich geregelt, sondern auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern sowie der rein innerstaatliche Bereich. Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind die Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG, die Gesetzmäßigkeit des staatlichen Handelns, Art. 20 III GG, der Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, insb. der Vertrauensschutz und das Bestimmtheitsgebot, ein effektiver und fairer Rechtsschutz, Art. 19 IV GG, die Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Bundesstaatsprinzip, Art. 20 I GG
Art. 20 GG
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
Das Bundesstaatsprinzip betrifft die Gliederung des Staatsaufbaus der BRD in einen Gesamtstaat (= Bund) und Gliedstaaten (= Länder). Sowohl der Bund, als auch die Länder besitzen dabei eine eigene Staatsqualität.
Zweigliedriger Bundesstaats Begriff
Nach der Theorie vom zweigliedrigen Bundesstaat existieren in einem Bundesstaat lediglich der Bundesstaat und die Gliedstaaten. Das bVerfG hat sich dieser Theorie angeschlossen.
Dreigliedriger Bundesstaats Begriff
Nach der Theorie vom dreigliedrigen Bundesstaat werden die Gliedstaaten (Länder) und der Zentralstaat (Bund) von einem Gesamtstaat (BRD) umschlossen.
Staatenbund
Ein Staatenbund ist ein loser völkerrechtlicher Zusammenschluss selbstständiger Staaten, die gemeinsame Organe zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten haben. Hier haben nur die Gliedstaaten Staatsqualität, das gesamte Bündnis aber nicht.
Bundeszwang, Art. 37 GG
Art. 37 GG
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
Bundeszwang bedeutet, dass der Bund das Land zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten kann, wenn das Land seinen Verpflichtungen gegenüber dem Bund nicht nachkommt. Dazu ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Bundesorgane (-05:26):
Bundestag
Der Bundestag ist das Parlament und somit das gesetzgebende Organ.
Echter Parlamentsbeschluss
Ein echter Parlamentsbeschluss ist ein verbindlicher Beschluss des Bundestags.
Schlichter Parlamentsbeschluss
Ein schlichter Parlamentsbeschluss ist ein Beschluss des Bundestags ohne rechtliche Verbindlichkeit.
Geschäftsordnung des Bundestags
Die Geschäftsordnung des Bundestags ist eine autonome Satzung, die dem GG und formellen Gesetz im Rang nachsteht. Sie stellt das Innenrecht bzw. die innere Ordnung des Bundestags dar und entfaltet deswegen nur dort ihre Wirkung.
Bundesrat
Der Bundesrat ist ein Bundesorgan und besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Aufgaben des Bundesrates sind die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes, im Bereich der Exekutive, in Angelegenheiten der EU und im Bereich der Judikative.
Plenum des Bundesrates
Das Plenum des Bundesrates ist die Versammlung aller 69 Mitglieder.
Bundesregierung, Art. 62 GG
Art 62 GG
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
Bundeskanzler, Art. 63 ff GG
Art. 63 GG
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
Art. 65 GG
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt. Nach dem Kanzlerprinzip koordiniert der Bundeskanzler die Arbeit der einzelnen Minister, bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür Verantwortung, Art. 65 S. 1 GG.
Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG
Art. 65 GG
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung.
Kollegialprinzip, Art. 65 S. 3, 4 GG
Art. 65 GG
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. 4Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
Nach dem Kollegialprinzip entscheidet die Regierung als Gesamtheit über Streitigkeiten zwischen den Bundesministern.
Bundespräsident
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der BRD. Seine Funktionen sind in erster Linie die Repräsentationsfunktion nach innen und außen, die Integrationsfunktion im staatlichen und gesellschaftlichen Bereich und die Reservefunktion.
Anordnungen und Verfügungen, Art. 58 S. 1 GG
Art 58 GG
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister.
Anordnungen und Verfügungen sind alle rechtlich verbindlichen Akte des Bundespräsidenten, also nur rechtsförmliches Handeln.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein oberstes Verfassungsorgan. Man bezeichnet es auch als „Hüter der Verfassung“. Es ist befugt auf Antrag die verfassungsrechtlichen Grenzen der politischen Staatsleitung aufzuzeigen und damit die Legislative und Exekutive in ihre Schranken zu weisen.
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