Neues Kaufrecht: Alle Änderungen für das Jahr 2022

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Ab dem 01. Januar 2022 wird das Kaufrecht modernisiert und teilweise reformiert. In diesem Artikel stellen wir alle Änderungen des Kaufrechts im Jahr 2022 übersichtlich dar.

Wesentlich betroffen sind Verbrauchsgüter-Verträge, also Geschäfte zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C). Händler müssen dann ihre AGB anpassen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Kaufrecht 2022: Wer ist betroffen?
    1. Digitale Produkte
      1. Sachmangel bei „gemischten“ Waren
      2. Mangelware und Mängelbegriff
    2. Aktualisierungspflicht des Unternehmers
    3. Vereinfachte Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher
    4. Anpassung der Gewährleistung und Mängelhaftung
    5. Verschärfung der Beweislast
    6. Gesetz für faire Verbraucherverträge
    7. Garantieerklärungen
    8. Achtung: Unternehmer müssen aufpassen!
    9. Unsere Lern-Empfehlungen

Kaufrecht 2022: Wer ist betroffen?

Händler, die an Verbraucher verkaufen, insbesondere solche, die digitale Produkte vertreiben.


Zudem sind Online-Shops betroffen, die an Verbraucher verkaufen.

Außerdem sind auch Hersteller betroffen, die von anderen Händlern in Regress genommen werden.

Im Folgenden stellen wir für Sie die einzelnen Gesetzes-Änderungen übersichtlich dar.

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Digitale Produkte

In den §§ 327 ff. BGB (n.F.) gibt es eine neue Vertragsart, die sich mit digitalen Produkten befasst. Dieser Verbrauchervertrag beinhaltet Regelungen zu Sachmängeln und definiert, was digitale Produkte überhaupt sind. Beispiele hierfür sind Smartphones, Smart-Watches, Spotify, E-Books und viele weitere elektronische Anbieter.

Man muss also ab 2022 zwischen den folgenden Kaufvertrags-Typen unterscheiden:

  • (Analoge) Waren.
  • Waren mit digitalen Elementen.
  • Digitale Produkte.

Sachmangel bei „gemischten“ Waren

Wenn bei einer „gemischten“ Sache also etwas mangelhaft sein sollte, wird der Mangel entweder über die §§ 434 ff. BGB oder über die §§ 327 ff. BGB gelöst. Außerdem gibt es einen neuen Sachmangel-Begriff! Eine Sache ist ab dem 01. Januar 2022 dann mangelhaft, wenn:

  • sie der vereinbarten (also der nach dem Vertrag vorausgesetzten subjektiven Beschaffenheit) gem. § 434 Abs. 2 BGB und
  • kumulativ den nach objektiven Maßstäben zu beurteilen branchenüblichen Beschaffenheitsanforderungen gem. § 434 Abs. 3 BGB entspricht.

Mangelware und Mängelbegriff

Ein Ausstellungsstück kann immer leichte Gebrauchsspuren aufweisen. Das wissen die meisten Leute auch. Das muss aber ab 2022 festgelegt werden. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Dokumentierung der mangelhaften Eigenschaften der Ware.
  • Ausdrücklicher Hinweis der schlechteren Qualität der Mangelware beim Online-Handel.
  • Kenntnisnahme des Mangels muss mit einem Click aktiv bestätigt werden.
  • Unwirksames Vorgehen, wenn im Online-Shop ein Kästchen bereits vorher angekreuzt ist.

Die B-Ware ist dann trotzdem mangelhaft, wenn die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Aktualisierungspflicht des Unternehmers

Für Verkäufer, die Waren mit digitalen Elementen vertreiben wird es eine Update-Verpflichtung geben. Hierzu gehören beispielsweise Smart-Watches, Smartphones, E-Bikes, Autos oder Saugroboter. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Aktualisierungspflicht des Verkäufers.
  • Informationspflicht des Verkäufers über anstehende Updates.
  • Keine Pflicht des Unternehmers, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.

Wenn der Verkäufer keine Updates bereitstellt und den Käufer nicht informiert, liegt ein Sachmangel vor.

Vereinfachte Rücktrittsmöglichkeiten für Verbraucher

Der Käufer konnte bisher bei mangelhaften Waren entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Hierfür musste er eine Frist setzen, die ergebnislos abgelaufen ist. Erst dann konnte er die zurücktreten, Schadensersatz oder Minderung verlangen. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Keine Fristsetzung zur Nachbesserung durch den Verbraucher mehr nötig, sondern lediglich das Verstreichenlassen einer „angemessenen Zeit“.

Wenn die angemessene Frist verstreicht, ist der Verbraucher zum Rücktritt berechtigt. Bei B2B-Geschäften, also Business to Business, wird weiterhin eine Fristsetzung gefordert.

Anpassung der Gewährleistung und Mängelhaftung

Wenn bei einer Ware kurz vor Ablauf der zwei-jährigen Gewährleistungsfrist ein Mangel auftritt, dann hat der Käufer bei einer Verspätung bisher leider Pech gehabt. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Vier monatige Verjährungsfrist, wenn der Mangel kurz vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist eintritt, sogenannte Ablaufhemmung.
  • Zwei monatige Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer durch Nacherfüllung den Mangel beseitigt.

Verschärfung der Beweislast

Bis zu 6 Monaten nach dem Kauf einer Ware wird vermutet, dass der Mangel bei Erwerb vorlag, sodass den Unternehmer eine Beweislast trifft, vgl. § 477 BGB. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Anhebung der 6-monatigen Verjährungsfrist auf 12 Monate.

Der Unternehmer kann zwar beweisen, dass der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist, jedoch wird das mitunter sehr schwierig.

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge schützt Kunden davor, am Telefon ungewollte Verträge aufgedrängt zu bekommen, überlange Vertragslaufzeiten einzugehen und verbessert die Kündigungsmöglichkeit. Hierbei geht es um Verträge mit Fitnessstudios, Telefon-Anbietern, Streaming-Anbietern oder Zeitungs-Abos. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Verkürzung der Kündigungsfrist von drei Monaten auf einen Monat.
  • Möglichkeit, den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen.
  • Keine stillschweigende Vertragsverlängerung, außer wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und eine monatliche Kündigung möglich ist.
  • Kündigungsmöglichkeit von Verträgen, die über eine Website abgeschlossen wurden, mit einem Kündigungs-Button auf der Website.
  • Bereitstellung einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Kündigungs-Schaltfläche (Button), über den ein Verbraucher den Vertrag jederzeit kündigen kann. (Erst ab 01. Juli 2022)
  • Kein Abschluss von Lieferverträgen für Strom und Gas am Telefon, sondern nur in Textform.
  • Aufbewahrung und Dokumentation von Einwilligungen der Verbraucher in eine Telefonwerbung durch das Unternehmen.

Garantieerklärungen

Die Garantie ist eine freiwillige Verpflichtung des Verkäufers, die dieser frei gestalten kann. Dagegen ist die Mängel-Gewährleistung im Gesetz geregelt. Das sind die Änderungen ab dem 01. Januar 2022:

  • Zur-Verfügung-Stellen der Garantie durch den Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger, wie z.B. Papier oder E-Mail.
  • Pflichtinhalte der Garantie ab Januar 2022:
    • Name und Anschrift des Garantiegebers.
    • Hinweis, dass die Inanspruch-Nahme der gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich ist.
    • Hinweis, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte nicht durch die Garantie eingeschränkt werden.
    • Beschreibung des Händlers, wie der Verbraucher seine Garantie-Leistung erhält. 
    • Genaue Bezeichnung der Kaufsache, für die Garantie gewährt wird.
    • Nennung von Dauer und räumlichen Geltungsbereich der Garantie.

Bei Verstößen droht dem Garantiegeber eine kostenpflichtige Abmahnung.

Achtung: Unternehmer müssen aufpassen!

Für Unternehmen ist es jetzt ratsam, die neuen gesetzlichen Regelungen der Warenkaufrichtlinie (WKRL) umzusetzen. Insbesondere sollten die AGB und alle Vertragsverhältnisse noch einmal überprüft werden. Damit keine Rechtsnachteile entstehen, sollten die notwendigen Maßnahmen bis zum 01. Januar 2022 umgesetzt werden.

Jurepeat ist keine Rechtsberatung und bietet keine rechtlichen Dienstleistungen an. Jegliche Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei Problemen und für mehr Informationen sollten Sie ihren Anwalt oder eine andere Rechtsstelle aufsuchen. Bitte teilen Sie keine persönlichen Informationen in der Kommentarspalte mit! Diese ist öffentlich und kann von allen gesehen werden.


Unsere Lern-Empfehlungen

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