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Text zum Mitlesen
Wahl (-19:34):
Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I GG und Art. 28 I 2 GG
Art. 38 GG
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Art. 28 GG
In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist.
Nach den festgelegten Wahlrechtsgrundsätzen sind Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
Allgemeinheit der Wahl
Eine Wahl wird allgemein genannt, wenn das gesamte politisch berechtigte Volk an ihr teilnehmen darf. Sie gilt sowohl für das aktive als auch das passive Wahlrecht.
Freiheit der Wahl
Die Freiheit der Wahl schützt die Wahlentscheidung vor Zwang oder sonstiger unzulässiger Beeinflussung.
Geheimheit der Wahl
Die Geheimheit der Wahl gewährleistet die Nichtidentifizierbarkeit eines einzelnen Wählers bezogen auf die von ihm abgegebene Stimme.
Gleichheit der Wahl
Die Gleichheit der Wahl umfasst die Zählwert- und die Erfolgswertgleichheit. Die Zählwertgleichheit meint, dass jede Stimme den gleichen Wert hat. Die Erfolgswertgleichheit meint, dass jede Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments hat.
Öffentlichkeit der Wahl
Die Öffentlichkeit der Wahl verlangt, dass die verschiedenen Etappen des Wahlverfahrens von den Bürgern kontrolliert werden können.
Unmittelbarkeit der Wahl
Die Unmittelbarkeit der Wahl bedeutet die Direktwahl der Abgeordneten. Die Wählerinnen und Wähler entscheiden über die Wahlvorschläge ohne Dazwischentreten anderer Personen wie etwa Wahlmänner und -frauen.
Mehrheitswahlsystem
Die Mehrheitswahl ist ein Wahlsystem, bei der das Wahlgebiet, in so viele Wahlkreise aufgeteilt wird, wie Parlamentssitze zu vergeben sind. Der Kandidat, der in seinem Wahlkreis siegt, erhält das Parlamentsmandat. Hierbei unterscheidet man zwischen der relativen Mehrheitswahl und der absoluten Mehrheitswahl. Bei der relativen Mehrheitswahl geht der Parlamentssitz an den Kandidaten, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, auch wenn sein Stimmenanteil unter 50 % liegt. Bei der absoluten Mehrheitswahl dagegen erringt man nur ein Mandat, wenn man eine absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Wenn beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit der Stimmen erreicht wird, findet zwischen den beiden erfolgreichsten Kandidaten eine Stichwahl statt.
Verhältniswahlsystem
Die Verhältniswahl ist ein Wahlsystem, bei der das ganze Wahlgebiet als ein Wahlkreis verstanden wird, in dem die politischen Parteien ihre Kandidaten auf einer Liste präsentieren und mit dieser um die Stimme der Wähler konkurrieren. Die Sitze im Parlament werden entsprechend dem Stimmanteil der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vergeben, den die Parteien enthalten.
Personalisierte Verhältniswahl, § 1 I BWahlG
§ 1 BWahlG Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Bei der Bundestagswahl hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen, wobei er mit der Erststimme einen Kandidaten aus dem Wahlkreis wählt (= relative Mehrheitswahl) und mit der Zweitstimme für eine Partei stimmt (= reine Verhältniswahl).
Überhangmandate
Falls eine Partei mehr Direktmandate errungen hat, als ihr nach dem Verhältnis der Zweitstimmen zukommen, so bleiben ihr diese Mandate als Überhang erhalten. Um die Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl sicherzustellen, wird dieser Überhang durch die Erhöhung der Gesamtzahl der Sitze des Bundestags ausgeglichen.
Negatives Stimmgewicht
Das negative Stimmgewicht meint den Effekt, dass der Zuwachs von Wählerstimmen für eine Partei zu einem Weniger an Mandaten führen kann. Das BVerfG sieht darin eine Verletzung der Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl.
Fünfprozentklausel, § 6 III 1 BWahlG
§ 6 Abs. 3 WahlG Wahl nach Landeslisten
Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen haben
Nach der Fünfprozentklausel werden Parteien, die weniger als 5 % der Stimmen erhalten, bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt. Als Ausnahme gilt die Grundmandatsklausel.
Grundmandatsklausel, § 6 III 1 BWahlG (Norm s.o.)
Nach der Grundmandatsklausel ziehen Parteien auch dann in den Bundestag ein und nehmen entsprechend ihrem Stimmanteil an der Sitzverteilung teil, wenn sie zwar weniger als 5 % der Stimmen, dafür aber mindestens drei Direktmandate erzielt haben.
Wahlprüfung
Art. 41 GG
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. 2Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Eine Wahlprüfung meint die Kontrolle der Gültigkeit der Wahl im Hinblick auf aufgetretene Wahlfehler in einem eigenen Verfahren. Sie ist in Art. 41 GG und im Wahlprüfungsgesetz geregelt.
Abstimmungen, Art. 20 II GG (-10:27):
Art. 20 Abs. 2 GG
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Abstimmungen
Gem. Art. 20 II GG finden neben Wahlen auch Abstimmungen statt. Es existieren drei Modelle: Die Volksbefragung, das Volksbegehren und der Volksentscheid.
Volksbefragung
Bei einer Volksbefragung stellt der Staat dem Volk eine präzise formulierte Frage zu einem Sachverhalt, d.h. das Volk wird nach seiner Meinung zu einem Thema befragt. Das Ergebnis ist für die Staatsorgane nicht bindend. Die Befragung dient häufig der Vorbereitung einer staatlichen Maßnahme.
Volksbegehren
Ein Volksbegehren ist der aus dem Volk kommende Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung. Voraussetzung dafür ist die Unterstützung durch eine hinreichend große Zahl von Wahlberechtigten.
Volksentscheid
Ein Volksentscheid ist eine rechtlich verbindliche Entscheidung des Volkes über eine Sachfrage.
Mehrheitsbegriffe (-08:34):
Mehrheitsprinzip
Nach dem Mehrheitsprinzip müssen alle Handlungen des Staates mit der (demokratischen) Mehrheit des Volkswillens übereinstimmen. Es wird zwischen verschiedenen Mehrheitsbegriffen unterschieden: Abstimmungsmehrheit, Anwesenheitsmehrheit und Mitgliedermehrheit. Außerdem erfolgt eine Unterscheidung nach der erforderlich Mehrheit, dem sog. Quorum.
Abstimmungsmehrheit
Für eine Abstimmungsmehrheit bedarf es der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Personen: Die Zahl der abgegebenen Ja-Stimmen muss die Zahl der abgegebenen Nein-Stimmen überwiegen. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Anwesenheitsmehrheit
Die Anwesenheitsmehrheit ist die Mehrheit der bei einer Entscheidung anwesenden Personen, unabhängig von der Gesamtzahl der Stimmberechtigten. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten hier als Ablehnung.
Mitgliedermehrheit
Bei der Mitgliedermehrheit ist die Mehrheit der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums erforderlich.
Absolute Mehrheit
Die absolute Mehrheit umfasst die Mehrheit über eine bereits im Vorfeld feststehende zahlenmäßige Grundmenge.
Relative Mehrheit
Die relative Mehrheit umfasst die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Quorum
Das Quorum stellt auf die erforderliche Zahl der Stimmen ab, die bei der Abstimmung erreicht werden muss. Unterschieden wird zwischen der einfachen und der qualifizierten Mehrheit.
Einfache Mehrheit
Die einfache Mehrheit meint die rechnerische Mehrheit, d.h. 50 % plus mind. 1 Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Qualifizierte Mehrheit
Eine qualifizierte Mehrheit stellt höhere Mehrheitserfordernisse dar, die dann verlangt werden, wenn eine Entscheidung erschwert werden soll, beispielsweise die für eine Verfassungsänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG).
Parteien (-04:57):
Politische Parteien
§ 2 PartG Begriff der Partei
Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Politische Parteien sind Spezialzweckorganisationen zur Wahrnehmung der institutionalisierten demokratischen Einflussmöglichkeiten auf die staatliche Entscheidungsfindung. Die Legaldefinition kann § 2 PartG entnommen werden.
Gründungsfreiheit der politischen Partei, Art. 21 I 2 GG
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei.
Gründungsfreiheit der politischen Partei bedeutet, dass die Gründung einer Partei weder von formellen noch von materiellen Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf. Umfasst wird dabei auch das Recht, die Organisation und das Programm selbst festzulegen sowie die Freiheit, einer Partei beizutreten oder aus ihr auszutreten.
Chancengleichheit der politischen Partei, Art. 21 I 1 GG iVm Art. 3 I GG
Art. 21 GG
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Art. 3 GG
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Chancengleichheit der politischen Partei meint das Recht aller politischen Parteien auf Gleichbehandlung.
Parteienprivileg, Art. 21 II GG
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
Parteienprivileg bedeutet, dass das BVerfG die ausschließliche Kompetenz hat, ein Parteienverbot auszusprechen. Solange eine Partei nicht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden ist, darf sie von keiner staatlichen Stelle wegen ihrer Zielsetzung benachteiligt werden.
Fraktionen
Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Abgeordneten im Parlament, die in der Regel der gleichen Partei angehören.
Fraktionszwang
Fraktionszwang bedeutet die Verpflichtung eines Abgeordneten zur Abstimmung im Sinne eines vorher durch Beschluss herbeigeführten Ergebnisses. Ein für die Abgeordneten verbindlicher Fraktionszwang ist verfassungswidrig und damit unwirksam.
Fraktionsdisziplin
Fraktionsdisziplin ist das Bestreben der Fraktion, ein einheitliches Auftreten in der Parlamentsarbeit zu erreichen. Diese rechtlich unverbindliche Einwirkung ist zulässig.
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