Staatsorga. Recht Definitionen: Gesetz, Grundsätze, Staatliches Handeln

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Gesetz (-17:45) 

Grundsätze (-06:04) 

Staatliches Handeln (-03:59) 

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Text zum Mitlesen

Gesetzgebung / Gesetze (-17:45):

Formelles Gesetz

Formelle Gesetze sind Hoheitsakte, die das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen haben. Sie werden auch Parlamentsgesetze genannt.

Materielles Gesetz

Materielle Gesetze sind alle abstrakt-generellen Regelungen unter Einschluss untergesetzlicher Rechtsnormen, etwa Rechtsverordnungen oder Satzungen.

Formell-materielles Gesetz

Ein formell-materielles Gesetz enthält Regelungen im Außenverhältnis, also gegenüber den Bürgern, die eine bestimmte Handlungs- oder Unterlassungspflicht mit sich bringen.

Einzelfallgesetz

Ein Einzelfallgesetz ist ein Gesetz, das von vornherein nur auf einen bestimmten Einzelfall Anwendung findet. 

Rechtsverordnung

Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von der Exekutive aufgrund einer Ermächtigung der Legislative erlassen wurden. Das stellt eine Durchbrechung des Prinzips der Gewaltenteilung dar, da der Erlass von Rechtsnormen die Aufgabe der Legislative ist.

Satzung

Satzungen sind Rechtsnormen, die von einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaft aufgrund der ihr verliehenen Autonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen werden.

Rahmenvorschriften

Normen, die allgemeine Grundsätze und Regelungen enthalten, aber noch der Ausführung und Konkretisierung der Länder bedürfen.

Grundsatzgesetzgebung

Hat der Bund die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet Grundsätze zu erlassen, darf er keine abschließende Regelung treffen, sondern lediglich ausfüllungsfähige und -bedürftige Richtlinien aufstellen. Anders als Rahmenvorschriften binden Grundsätze regelmäßig nicht nur den Landes-, sondern auch den Bundesgesetzgeber.

Einspruchsgesetz

Ein Einspruchsgesetz ist ein Gesetz, das auch ohne eine Handlung des Bundesrats zustande kommt. Alle Gesetze, die nicht Zustimmungsgesetz sind, sind Einspruchsgesetze. 

Zustimmungsgesetz

Art. 78

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Absatz 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Ein Zustimmungsgesetz ist ein Gesetz, das nur durch die Zustimmung des Bundesrats zustande kommt, Art. 78 GG. Zustimmungsbedürftige Gesetze sind im GG ausdrücklich gekennzeichnet.

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes bedeutet, dass die Länder auf den jeweiligen Sachgebieten von jeglicher Gesetzgebungszuständigkeit ausgeschlossen sind, es sei denn, dass sie durch Bundesgesetz ermächtigt werden.

Gesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache

Gesetzgebungskompetenzen kraft Natur der Sache sind Ergänzungen der Kompetenzrechtkataloge der Art. 73, 74 GG. Dabei geht es um Sachgebiete, die logisch zwingend nur durch den Bund und bundeseinheitlich erfolgen können.

Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs

Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs besteht, wenn ein Sachbereich vernünftigerweise nicht geregelt werden könnte, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitgeregelt wird. Voraussetzung der Inanspruchnahme der Kompetenzen ist demnach, dass der für die Hauptregelung zuständige Gesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht hat und auf eine ihm sonst nicht zugewiesene Kompetenz übergreift. 

Annexkompetenz

Annexkompetenzen knüpfen an bestehende Kompetenzen an, sie gehen in die Tiefe von Sachmaterien, weil es notwendig sein kann, dass ein und derselbe Gesetzgeber eine bestimmte Materie im Zusammenhang mit einer anderen regelt, etwa um Konsistenz und Gleichheit zu gewährleisten. Die Grenzen zur Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs sind fließend und die Bedeutung heute umstritten. 

Kompetenz-Kompetenz

Die Kompetenz-Kompetenz bedeutet als Hauptelement staatlicher Souveränität die Entscheidungsbefugnis des Staates selbst über die ihm zukommenden Zuständigkeiten. Den Gegenpart stellen übertragene, von fremder Hand festgelegte Kompetenzen dar.

Haushaltsgesetzgebung

Der von der Regierung entworfene Haushaltsplan ist vom Parlament durch ein Haushaltsgesetz festzustellen. Der vom Parlament beschlossene Haushaltsplan enthält die Ermächtigung an die Regierung, für die in ihm benannten Zwecke Ausgaben vorzunehmen.

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Art 72 GG

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz bedeutet nicht, dass sich Bund und Länder nebeneinander bestehende Gesetzgebungskompetenzen teilen. Vielmehr sind die Länder grundsätzlich nur zuständig, „solange und soweit“ der Bund nicht von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 Abs. 1, 2 GG. Ein Bundesgesetz auf einem dieser Bereiche sperrt also in seinem Regelungsfeld die Landesgesetzgeber.

Herstellung gleicher Lebensverhältnisse, Art. 72 Abs. 2 GG

Eine Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erst dann erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben.

Wahrung der Rechtseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG

Eine Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn eine Rechtszersplitterung droht, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Wahrung der Wirtschaftseinheit, Art. 72 Abs. 2 GG

Eine Reglung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen kann.

Parallele Gesetzgebungskompetenz

Art 72 Abs. 3 GG

Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

Nr. 1-7: Aufzählungen

Art. 72 Abs. 3 GG enthält eine neue Variante der konkurrierenden Gesetzgebung: Die parallele Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder erlaubt es den Ländern bezüglich der Sachgebiete, auf die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 28-33, 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-6 GG Bezug genommen wird, eigene, von Bundesgesetzen verschiedene, Regelungen zu treffen.

Grundsätze (-06:04):

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz/ Übermaßverbot

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt, dass eine staatliche Maßnahme/ ein Gesetz die bzw. das in die Grundrechte eingreift, nur dann verhältnismäßig ist, wenn der vom Staat verfolgte Zweck legitim ist und der Einsatz des Mittels geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Legitimer Zweck des Gesetzes/ der staatlichen Maßnahme

Ein Zweck ist legitim, wenn er als solcher verfolgt werden darf: Das gesetzgeberische Ziel muss auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet sein.

Geeignetheit des Gesetzes/ der staatlichen Maßnahme

Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe das angestrebte Ziel gefördert bzw. erreicht werden kann. Dabei kommt es allein auf die Zwecktauglichkeit des Mittels und nicht auf die Effektivität der Maßnahme an.

Erforderlichkeit des Gesetzes/ der staatlichen Maßnahme

Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg mit vergleichbarem Aufwand erzielt.

Angemessenheit des Gesetzes/ der staatlichen Maßnahme

Eine Maßnahme ist angemessen, wenn die Intensität des Eingriffs noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung und Dringlichkeit des gesetzgeberischen Ziels steht und die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben: Das angestrebte Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung des Bürgers dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen.

Gesetzmäßigkeit staatlichen Handelns, Art. 20 III GG:

Art. 20 GG

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Vorrang der Verfassung

Der Vorrang der Verfassung meint die Durchsetzungskraft der Verfassung gegenüber allen anderen (innerstaatlichen) Rechtsnormen. Steht eine Norm des einfachen Rechts im Widerspruch zur Verfassung, so ist diese ipso iure, also ohne weiteres, nichtig.

Vorbehalt des Gesetzes

Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass eine staatliche Aktivität eine Rechtsgrundlage in Gestalt eines Gesetzes hat.

Vorrang des Gesetzes

Im Bereich des einfachen (also nicht auf Verfassungsebene gewährleisteten) Rechts hat das Gesetz den Vorrang vor nachrangigen Normen, wie beispielsweise Verordnungen und Satzungen. Merksatz: Kein Handeln gegen das Gesetz!

Rechtssicherheit (-03:59)

Rechtssicherheit

Rechtssicherheit meint die Bestimmtheit, Klarheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung und damit der Rechtsnormen. 

Vertrauensschutz

Nach dem Vertrauensschutz muss der einzelne Bürger sich darauf verlassen können, dass die staatlichen Regelungen, an die er seine Erwartungen und Dispositionen anknüpft, Bestand haben. 

Rechtsklarheit

Die Rechtsklarheit setzt voraus, dass die das gesellschaftliche Zusammenleben regelnden Normen hinreichend bestimmt sind. Dazu muss eine Norm in ihren Voraussetzungen und in ihrem Inhalt so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen.

Echte Rückwirkung

Eine echte Rückwirkung eines belastenden Gesetzes liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgeschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Die echte Rückwirkung von belastenden Gesetzen ist grundsätzlich unzulässig. 

Unechte Rückwirkung

Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in Sachverhalte eingreift, die in der Vergangenheit begonnen haben, jedoch noch nicht abgeschlossen sind. Eine solche Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig.


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