Staatsorga. Recht Definitionen: Verfahrensarten & Allgemeines

Jurepeat Podcast Lernen Icon Logo Student

Verfahrensarten (-18:51) 

Allgemeines (-15:39) 

Spotify


Unsere Lern-Empfehlungen:


Text zum Mitlesen

Verfahrensarten (-18:51):

Organstreitverfahren, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG

Art 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 

Nr. 1

über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

§ 13 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 

Nr. 5

über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes),

§ 63 BVerfGG

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

Das Organstreitverfahren ist von Bedeutung bei einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit zwischen Bundesorganen oder anderen Beteiligten, die durch das GG oder in der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

Bund-Länder-Streit, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff BVerfGG

Art 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 

Nr. 3

bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;

§ 13 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet  

Nr. 7

bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),

§ 68 BVerfGG

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.

Der Bund-Länder-Streit ist von Bedeutung bei einer Streitigkeit zwischen dem Bund und den Bundesländern.

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff BVerfGG

Art 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 

Nr. 2

bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;

§ 13 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 

Nr. 6

bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes),

§ 76 BVerfGG

(1) Der Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht 

1.

wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält oder

2.

für gültig hält, nachdem ein Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ des Bundes oder eines Landes das Recht als unvereinbar mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht nicht angewendet hat.

(2) Der Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes gemäß Artikel 93 Abs. 1 Nr. 2a des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn der Antragsteller ein Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält; der Antrag kann auch darauf gestützt werden, daß der Antragsteller das Bundesgesetz wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 75 Abs. 2 des Grundgesetzes für nichtig hält.

Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle wird die Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem GG oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem GG oder mit sonstigem Bundesrecht überprüft. Die Überprüfung findet unabhängig von einem konkreten Rechtsstreit statt.

Konkrete Normenkontrolle, Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff BVerfGG

Art 100 GG

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

§ 13 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 

Nr. 11

über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes)

§ 80 BVerfGG

(1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 100 Abs. 1 des Grundgesetzes gegeben, so holen die Gerichte unmittelbar die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein.

(2) Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Die Akten sind beizufügen.

(3) Der Antrag des Gerichts ist unabhängig von der Rüge der Nichtigkeit der Rechtsvorschrift durch einen Prozeßbeteiligten.

Bei der konkreten Normenkontrolle ist die Überprüfung einer Rechtsnorm im Rahmen eines Rechtsstreits notwendig, weil die Gültigkeit der Norm für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsam ist. 

Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff BVerfGG

Art 93 GG

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 

Nr. 4.

über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;

§ 13 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet 

Nr. 8.

über Verfassungsbeschwerden (Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b des Grundgesetzes),

§ 90 BVerfGG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

Die Verfassungsbeschwerde kann von jedem mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht verletzt worden zu sein. 

Allgemeines (-15:39):

Horizontale Gewaltenteilung, Art. 20 II 2 GG

Art 20 GG

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die horizontale Gewaltenteilung meint die Verteilung der staatlichen Macht  auf verschiedene sich gegenseitig begrenzende und kontrollierende Staasorgane. Die Staatsgewalt wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Legislative), der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.

Legislative

Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt.

Judikative, Art. 92 ff. GG

Art 92 GG

Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Die Judikative ist die rechtsprechende Gewalt.

Exekutive

Die Exekutive ist die ausführende/vollziehende Gewalt.

Vertikale Gewaltenteilung

Die vertikale Gewaltenteilung meint die Gewaltenteilung zwischen Bund und Ländern einerseits und zwischen Bund bzw. Ländern und Gemeinden andererseits.

Gewährleistung elementarer Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte

Bestimmte grundrechtliche Gewährleistungen werden als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips verstanden: Die Menschenwürde nach Art. 1 I GG, die Rechtsgleichheit nach Art. 3 GG und allgemein die Grundrechtsbindung aller öffentlicher Gewalt, Art. 1 III GG.

Verwaltung

Die Verwaltung ist die Tätigkeit des Staates bzw. eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt außerhalb von formeller Rechtsetzung und Rechtsprechung. Sie dient in erster Linie dem Vollzug der Gesetze und der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben im Einzelfall.

Eingriffsverwaltung

Eingriffsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung durch belastende Maßnahmen, insb. Durch Ge- und Verbote in die Freiheitssphäre oder in das Eigentum des Bürgers eingreift. Diese Eingriffe bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage.

Leistungsverwaltung

Leistungsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung nicht freiheitsverkürzend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift, sondern ihm Leistungen gewährt.

Anwendungsvorrang

Anwendungsvorrang bedeutet, dass im Falle einer Normkollision eine ebenfalls einschlägige Norm in ihrer Anwendung durch die vorrangige anzuwendende Norm verdrängt wird. Der Unterschied zum Geltungsvorrang besteht darin, dass die zurücktretende Norm nicht nichtig, sondern nur unangewendet auf den Kollisionsfall bleibt.

Praktische Konkordanz

Falls gleichrangige Verfassungsnormen kollidieren, tritt nicht eine Norm hinter die kollidierende zurück, vielmehr muss eine Lösung gefunden werden, die für beide Seiten den möglichst schonendsten Ausgleich darstellt. Hier findet sozusagen eine Abwägung statt.

Einheit der Verfassung

Bei der Auslegung einer Verfassungsnorm muss beachtet werden, dass sie nicht im Widerspruch zu anderen Verfassungsnormen steht. Dabei ist es geboten, beide Verfassungsnormen zu derjenigen Entfaltung kommen zu lassen, die in der Situation des Konflikts mit einem gegenläufigen Prinzip noch möglich ist.

Verfassung als Gerechtigkeitsreserve

Das Verfassungsrecht kennzeichnet sich durch den Anspruch, die Gerechtigkeit der Rechtsordnung zu gewährleisten. Der Gerechtigkeitsanspruch wird in besonderem Maße au das Verfassungsrecht projiziert, insbesondere auf die dort positivierten Prinzipien. Freiheit, Gerechtigkeit, Grundrechte, Demokratie, Sozialstaatlichkeit usw stellen Gerechtigkeitsversprechen dar.

Volkssouveränität

Art 20 Abs. 2 S. 1 GG

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Als Volkssouveränität wird der Kern der Demokratie bezeichnet. Unter der Geltung der Volkssouveränität soll die Basis der politischen Herrschaft im Volk liegen, Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG. 

In personeller Hinsicht verlangt die Volkssouveränität, dass alle Positionen, die öffentliche Gewalt ausüben, in ununterbrochener Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt werden können.

In sachlicher Hinsicht verlangt die Volkssouveränität, dass die anstehenden Sachentscheidungen durch das Volk selbst getroffen werden. Das Grundgesetz kennt diese Form der politischen Entscheidung nur in ganz eingeschränktem Maße.

Diskontinuität

Der Grundsatz der Diskontinuität besagt, dass der in der Neuwahl zum Ausdruck kommende aktuelle Volkswille die bis dahin auf der vorangegangenen Wahl beruhende Legitimation der Volksvertretung entwertet, weil Demokratie lediglich Herrschaft auf Zeit ist.

Die sachliche Diskontinuität bezieht sich auf alle Beschlussvorlagen und besagt, dass die Anträge, Eingaben und dergleichen, die am Ende der Wahlperiode nicht abgeschlossen sind, erledigt sind.

Die personelle Diskontinuität erfasst die Abgeordneten, die mit Ende der Wahlperiode ihr Mandat verlieren.

Die institutionelle Diskontinuität betrifft schließlich die Organe des Bundestages, etwa den Bundestagspräsidenten und die Ausschüsse und Fraktionen, die mit dem Bundestag ihre konkrete Existenz verlieren.

Wesentlichkeitstheorie

Nach der Wesentlichkeitstheorie müssen alle wesentlichen Entscheidungen vom unmittelbar demokratisch legitimierten Parlament selbst getroffen werden.

Freiheitliche demokratische Grundordnung, Art. 21 II GG

Art 21 Abs. 2 GG

Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

Die freiheitlich demokratische Grundordnung ist die Umschreibung derjenigen Elemente und Mechanismen, die den Prozess freier Demokratie im Gemeinwesen wirksam organisieren und sichern wollen.

Homogenitätsklausel

Art 28 Abs. 1 GG

Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

In Art. 28 Abs. 1 GG wird die Homogenitätsklausel des Grundgesetzes genannt: Art. 28 Abs. 1 GG gibt den Ländern als wesentliche Grundprinzipien der staatlichen Ordnung auch pflichtige Inhalte für ihre interne Ordnung auf. Insofern müssen die Länder den gleichen Grundprinzipien wie der Bund folgen. 

Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung

Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stellt einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung dar. Dazu zählen die noch noch nicht abgeschlossenen Vorgänge, insbesondere die interne Willensbildung der Regierung und die diese vorbereitenden Maßnahmen im Ressort- und Kabinettsbereich.

Funktionale/kommunale Selbstverwaltung

Art 28 Abs. 2 GG

Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

In bestimmten Bereichen wird die Erledigung der Verwaltungsaufgaben in die Hände der Betroffenen gelegt.

Zitierrecht

Art 43 Abs. 1 GG

Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

Gemäß Art. 43 Abs. 1 GG können der Bundestag und seine Ausschüsse jedes Mitglied der Bundesregierung herbeizitieren und Stellungnahme zu bestimmten Punkten verlangen.

Freies Mandat

Art 38 Abs. 1 GG

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das freie Mandat der Abgeordneten ist die rechtliche Freiheit der Abgeordneten, nach eigener Überzeugung abstimmen zu dürfen, siehe Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.

Bundestreue

Bundestreue meint die Pflicht für Bund und Länder zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Unterstützung, um die Belange der jeweils anderen Seite zu wahren.

Immunitätsrecht

Art 46 GG

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.

(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.

Art 60 Abs. 4 GG

Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Das Immunitätsrecht schützt den Begünstigten für die Dauer des gehaltenen Amts davor, wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung ohne Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen zu werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Es stellt ein Verfolgungshindernis dar.

Ein Immunitätsrecht haben die Abgeordneten (Art. 46 Abs. 2-4 GG), aber auch der Bundespräsident (Art. 60 Abs. 4, 46 Abs. 2-4 GG).

Indemnität

Art 46 Abs. 1 GG

Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

Der Grundsatz der Indemnität meint die außerparlamentarische Verantwortungsfreiheit des Bundestagsabgeordneten für seine innerparlamentarische Tätigkeit. Die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG ist ein persönlicher Verfolgungsausschlussgrund.

Konstruktives Misstrauensvotum

Art 67 GG

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Durch das konstruktive Misstrauensvotum kann der Bundestag aus eigener Initiative dem Bundeskanzler das Vertrauen entziehen. Der Misstrauensausspruch ist dabei „konstruktiv“, da er nach art. 67 GG nur Erfolg hat, wenn gleichzeitig die Wahl eines neuen Kanzlers erfolgt.

Vertrauensfrage

Art 68 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Die Vertrauensfrage ist ein Antrag des Bundeskanzlers an den Bundestag nach Art. 68 GG, ihm das Vertrauen auszusprechen. Es geht politisch und legitimatorisch um eine Erneuerung der Wahlentscheidung für den Bundeskanzler durch den Bundestag.


Unsere Empfehlungen zum öffentlichen Recht:

Sag uns deine Meinung.