BGB AT Definitionen: Willens – Erklärungen & Anfechtung

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Hier findest du alle Definitionen im BGB AT zu den Themengebieten „Willenserklärungen“ und „Anfechtung“.

Willenserklärungen (-22:00)

Anfechtung (-11:52)

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WILLENSERKLÄRUNGEN (-22:00)

Willenserklärung:

Eine Willenserklärung ist die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist.

Die Willenserklärung besteht aus einem objektiven Tatbestand der „Erklärung“ und einem subjektiven Tatbestand „des Willens“.

Der objektive Erklärungstatbestand liegt vor, wenn ein objektiver Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers davon ausgehen kann, dass der Erklärende mit seinem Verhalten eine Rechtsfolge herbeiführen wollte.

Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung umfasst vier Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille und Rechtsbindungswille. 

Handlungswille:

Der Handlungswille ist ein natürliche Wille, etwas bewusst zu tun oder bewusst zu unterlassen.

Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswille:

Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswille ist das Bewusstsein, dass mit der Erklärung ein rechtlich relevanter Inhalt abgegeben wird.

Fehlt dieses Bewusstsein, bzw. der Rechtsbindungswille, so liegt keine wirksame Willenserklärung vor.

Geschäftswille:

Als Geschäftswillen bezeichnet man den Willen, mit einem Rechtsgeschäft ganz bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen. Wenn der Geschäftswille fehlt, ist die Willenserklärung trotzdem wirksam, kann aber eventuell später angefochten werden.

Ausdrückliche Willenserklärung:

Ausdrücklich ist die Willenserklärung, wenn sich durch Wort oder Schrift unmittelbar ein Wille des Erklärenden ergibt. 

Konkludente Willenserklärung:

Konkludent bedeutet nichts Weiteres als indirekt oder mittelbar. 

Eine konkludente Willenserklärung liegt somit vor, wenn ein objektiver Betrachter in der Rolle des Erklärungsempfängers davon ausgehen darf, dass der Erklärende mit seinem Verhalten mittelbar seinen Willen zum Ausdruck bringt, ohne ihn ausdrücklich zu äußern.

Schweigen als Willenserklärung:

Das BGB geht von dem Grundsatz aus, dass ein Schweigen rechtlich unbedeutend ist (sog. Rechtliches Nullum), da einem Schweigen kaum ein Erklärungswert zu entnehmen ist. 

Im Verbraucherschutzrecht wurde dies durch § 241a Abs.1 BGB sogar positiv festgelegt. Die Norm besagt, dass durch eine vom Unternehmer gelieferte Sache, die der Verbraucher gar nicht bestellt hat, kein Vertrag zustande kommt.

Empfangsbedürftige Willenserklärung:

Gem. § 130 BGB ist eine Willenserklärung empfangsbedürftig, wenn sie zu ihrer Wirksamkeit einem anderen gegenüber abgegeben werden muss.

Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung:

Eine nichtempfangsbedürftige Willenserklärung liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang oder einer ausdrücklichen Vorschrift ergibt, dass ihre Wirksamkeit nicht vom Zugang abhängt; hierbei genügt die wirksame Willensäußerung.

Zugang einer Willenserklärung:

§ 130 Abs.1 S.1 BGB besagt:

Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

Ein Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, und man typischerweise mit einer Kenntnisnahme rechnen kann.

Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB:

§§ 133, 157 BGB bilden die Rahmenbedingungen für die Auslegung von Willenserklärungen.

§ 133 BGB besagt: 

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

§ 157 BGB spezialisiert das für Verträge. Diese Norm besagt: 

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ganz allgemein gilt: Bei der Auslegung einer Willenserklärung wird ihr Inhalt ermittelt.

Man unterscheidet hierbei zwischen der normativen Auslegung, die danach fragt, wie eine vernünftige Person an der Stelle des Empfängers die Willenserklärung verstanden hätte. Das ist die sogenannte Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont.

Bei der natürlichen Auslegung fragt man danach, ob der Erklärende und der Empfänger die Erklärung übereinstimmend verstanden haben.

Widerruf:

Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten des Widerrufes, zwischen denen strikt zu trennen ist:

  1. Der Widerruf einer noch nicht wirksamen Willenserklärung nach § 130 Abs.1 S.2 BGB, der in Bezug auf S.1 besagt:

Die Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

So wird verhindert, dass die Willenserklärung bei ihrem Zugang wirksam wird.

  • Der Widerruf eines schwebend unwirksamen Vertrags gemäß §§ 109, 178 S.1 führt dazu, dass dieser Vertrag endgültig unwirksam wird und nicht mehr durch Genehmigung des anderen Vertragspartners oder seines gesetzlichen Vertreters wirksam werden kann.

Schwebende Unwirksamkeit besteht beispielsweise dann, wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung seiner Eltern ein nachteiliges Geschäft abschließt.

§ 109 Abs. 1 BGB besagt:

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. 

§ 178 S.1 BGB besagt: 

Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat.

  • Der Widerruf eines Verbrauchervertrags führt nach § 355 Abs.1 S.1 BGB dazu, dass der Verbraucher und der Unternehmer nicht mehr an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden sind.

Notarielle Beurkundung:

Bei einer notariellen Beurkundung bestätigt ein Notar in einer Urkunde, dass jemand in seiner Gegenwart eine bestimmte, wörtlich wiedergegebene Willenserklärung abgegeben hat. 

Urkunde:

Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist, und den Aussteller erkennen lässt.

Unterschrift:

Unterschrift ist ein individueller Schriftzug der unterzeichnenden Person. 

Unterzeichnet:

Die Unterschrift muss unter dem Text der Urkunde stehen, sie also räumlich abschließen. 

Eigenhändig:

Eigenhändig bedeutet handschriftlich ohne technische Hilfsmittel.

Beglaubigung gem. § 129 BGB:

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung eines Notars, dass eine Unterschrift in seiner Gegenwart vollgezogen bzw. anerkannt wurde. 

Dies gewährleistet den Schutz von Unterschriftsfälschungen.

ANFECHTUNG (-11:52)

Irrtum:

Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Gesagtem und subjektiv Gewolltem. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln gem. §§ 133, 157 BGB. 

Motivirrtum:

Bei einem Motivirrtum stimmt der Wille mit der Erklärung zwar überein, jedoch irrt eder Erklärende über den Beweggrund zur Abgabe einer Willenserklärung.

Ein Beispiel: Aleyna kauft das Gemälde, weil sie es für ein Schnäppchen hält. Das Schnäppchen ist ihr Anlass zum Kauf. Dabei war es gar kein Schnäppchen, sondern der normale Preis.

Motivirrtümer sind für Willenserklärungen grundsätzlich unbeachtlich und bilden damit keinen tauglichen Anfechtungsgrund.

Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs.1, 1 Alt. BGB: 

Die Norm besagt:

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende mit dem Inhalt seiner Erklärung einen anderen Sinn verbindet, ihr also eine andere Bedeutung beimisst, als es objektiv der Fall ist.

Ein Beispiel: Jannina hat 25 Gros Klopapier bestellt, weil sie dachte, „Gros“ ist die Bezeichnung für die Verpackungsart. Gros bedeutet aber eigentlich 12 x 12, womit sie 3.600 Klopapier Rollen bestellt hatte. Sie kann hiernach anfechten, weil die Mengeneinheit Gros veraltet ist.

Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB:

Die Norm besagt:

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende nicht wusste, was er erklärt.

Ein Beispiel: Tara wollte 10 Klausurenblöcke bestellen, hat auf dem Fax aber eine Null zu viel abgegeben und bekam 100 Blöcke geliefert. Grundsätzlich liegt ein Erklärungsirrtum vor, wenn sich jemand verschreibt oder verspricht.

Rechtsfolgenirrtum:

Rechtsfolgenirrtum ist eine fehlerhafte Vorstellung des Erklärenden über die Rechtsfolge seiner Willenserklärung. 

Gehört die Rechtsfolge zum Inhalt der Erklärung, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum vor.

Kalkulationsirrtum:

Ein Kalkulationsirrtum liegt vor, wenn sich der Erklärende bei einer Berechnung seines Preises geirrt hat.

Verdeckter Kalkulationsirrtum:

Der Erklärende teilt dem Vertragspartner das Ergebnis seiner internen Berechnung mit, also dass er sich bei der Kalkulation geirrt hat, zeigt ihm aber nicht die Kalkulation selbst.

Eigenschaftsirrtum gem. § 119 II BGB:

Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Verkehrswesentliche Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, die für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung sind, aber nicht der Wert selbst.

Übermittlungsirrtum gem. § 120 BGB:

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

Ein Übermittlungsfehler liegt vor, wenn ein Bote eine Erklärung unbewusst falsch übermittelt hat. Der Erklärende muss sich die unrichtig übermittelte Erklärung zurechnen lassen, kann sich davon aber durch Anfechtung befreien.

Täuschung, § 123 Abs.1, 1. Alt. BGB:

Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

Täuschung ist die Erzeugung oder Aufrechterhaltung Irrtums. Arglistig ist die Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Hierbei genügt ein dolus eventualis, also ein billigendes Inkaufnehmen. Die Täuschungshandlung kann hierbei sowohl im positiven Tun, als auch im Unterlassen bestehen.

Tatsachen:

Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit.

Offenbarungspflicht:

Die Offenbarungspflicht umfasst alle Umstände, die für die Entscheidung des Vertragspartners zum Vertragsschluss offensichtlich von Bedeutung sind und deren Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann.

Drohung gem. § 123 Abs. 1, 2. Alt.:

Drohung ist die Inaussichtstellung eines künftigen Übels. 

Die Verwirklichung muss aus der Sicht des Bedrohten vom Willen des Drohenden abhängig sein.

Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, der Zweck oder die Mittel-Zweck-Relation verwerflich ist.

Das Mittel ist die Drohung mit einer widerrechtlichen Handlung.

Der Zweck ist die widerrechtliche Bestimmung zur Abgabe einer Willenserklärung.

Bei der  Mittel-Zweck-Relation ist die Widerrechtlichkeit zu bejahen, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, aber ihre Verbindung, nämlich die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck, gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben verstößt.

Unverzüglich, Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB

Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.

Vertrauensschaden / Negatives Interesse:

Der Anfechtende hat dem Gegner gem. § 122 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut. Der Anspruchsberechtigte muss hierbei so gestellt werden, als hätte er nicht auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut, also nie etwas von dem Geschäft gehört.

Erfüllungsinteresse / Positives Interesse gem. § 122 Abs. 1 BGB:

Wer zum Ersatz des positiven Interesses verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ein Verbot muss sich aus dem Gesetz ergeben. Gesetz im Sinne des BGB sind alle Rechtsnormen, das heißt nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht.

Verbotsgesetze hingegen sind Gesetze, die sich gegen die Vornahme eines Rechtsgeschäftes richten.

Begriff der guten Sitten gem. § 138 I BGB:

Die guten Sitten bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.

Ein Verstoß dagegen liegt unter Berücksichtigung aller Umstände beispielsweise dann vor, wenn der Inhalt, Zweck, der Beweggrund des Rechtsgeschäfts oder das Verhalten im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht mehr billig erscheint.

Die Rechtsfolge ist eine ex tunc Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

Wucher gem. § 138 Abs. 2 BGB:

Wucher bezeichnet ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Das bedeutet: es muss eine Schwächesituation des Bewucherten vorliegen, die der Wucherer bewusst ausnutzt. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist dann anzunehmen, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung um 100% über- bzw. unterschreitet. Es ist jedoch immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen. 

Zwangslage:

Eine Zwangslage ist eine Situation, bei der jemand wegen einem großen Bedürfnis einen zwingenden Bedarf an der Leistung hat.

Unerfahrenheit:

Unerfahrenheit ist der Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung.

Erhebliche Willensschwäche:

Eine erhebliche Willensschwäche liegt vor, wenn der Betroffene wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit nicht in der Lage ist, das Geschäft angemessen zu beurteilen oder in die Tat umzusetzen.


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