BGB AT Definitionen: Vertrag & Bedingung

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Hier findest du alle Definitionen im BGB AT zu den Themengebieten „Vertrag“ und „Bedingung“.

Vertrag (-17:26) 

Bedingung (-03:16)

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Vertrag (-17:26)

Vertrag:

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, wechselbezüglichen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.

Zustandekommen eines Vertrags:

Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 145 ff. BGB kommt ein Vertrag zustande durch den Antrag zum Abschluss eines Vertrags mit einem bestimmen Inhalt und durch Annahme als Zustimmung. 

Es handelt sich jeweils um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam wird (vgl. § 130 BGB).

Antrag:

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die eine Person mit Rechtsbindungswillen einer anderen Person gegenüber abgibt. Der Antragende ist an diese Erklärung grundsätzlich gebunden. Der Antrag kann mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden.

Annahme:

Bei der Annahme handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die sich auf den Antrag bezieht und den Vertrag mit einem einfachen „Ja“ zustandebringt.

Gefälligkeiten:

Gefälligkeiten sind Abreden, bei denen sich die Beteiligten rechtlich nicht binden, also keine Willenserklärungen abgeben und keine vertraglichen Verbindungen eingehen wollen. Es fehlt folglich an einem Rechtsbindungswillen.

Synallagma:

Synallagma bedeutet gegenseitiges Rechtsverhältnis, wobei gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Im Grunde genommen handelt es sich um einen Vertrag.

Ist die Verpflichtung des einen Vertragspartners nichtig, so ist auch die des anderen nichtig, sogenanntes genetisches Synallagma

Verweigert der eine die Leistung, so braucht auch der andere nicht die Gegenleistung zu erbringen, sog. funktionelles Synallagma gem. § 320 BGB.

Rechtshindernde Einwendung:

Rechtshindernde Einwendungen verhindern das Entstehen eines Anspruchs, weil beispielsweise die Geschäftsfähigkeit gem. § 104 BGB des Gegenübers fehlt oder weil ein gesetzliches Verbot besteht gem. § 134 BGB, das ein wirksames Rechtsgeschäft von vornherein verhindert.

Rechtsvernichtende Einwendungen:

Rechtsvernichtende Einwendungen sind solche Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen.

Gestaltungsrecht:

Gestaltungsrechte werden durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt. Ein Beispiel für ein Gestaltungsrecht ist die Einrede.

Einrede:

Ein entstandener und nicht erloschener Anspruch kann vom Gläubiger nicht durchgesetzt werden, wenn der Schuldner ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht hat, also eine sogenannte Einrede. Auf diese muss er sich allerdings erst berufen.

Dilatorische Einrede:

Die dilatorische Einrede hemmt die Durchsetzung eines Anspruchs nur zeitweilig, wie z.B. das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB.

Peremptorische Einrede:

Die peremptorische Einrede ist eine dauernde Einrede, welche die Durchsetzung eines Anspruchs dauernd hemmt, z.B. Einrede der Verjährung gem. § 214 ff. BGB.

Privatautonomie:

Der Grundsatz der Privatautonomie besagt, dass der Einzelne seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich gestalten kann. Sie ist als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit von Art. 2 Abs. 1 GG geschützt

Von der Privatautonomie werden die folgenden vier Freiheiten umfasst:

  • Vertragsfreiheit
  • Vereinigungsfreiheit
  • Testierfreiheit
  • Eigentumsfreiheit

Vertragsfreiheit:

Vertragsfreiheit ist die Freiheit, darüber entscheiden zu können, ob, mit wem und mit welchem Inhalt man einen Vertrag schließt. 

Abschlussfreiheit:

Die Abschlussfreiheit besagt, dass es die freie Entscheidung des Einzelnen ist, ob und mit wem er kontrahieren möchte.

Inhaltsfreiheit:

Die Inhaltsfreiheit besagt, dass die Parteien frei über den Vertragsinhalt verhandeln und sich einigen können. Das Gesetz legt hierzu Rahmenbedingungen für bestimmte Vertragstypen fest.

Rechtsgeschäft:

Ein Rechtsgeschäft ist eine Rechtshandlung, die auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist und eine oder mehrere Willenserklärungen erfordert.

Einseitige Rechtsgeschäfte:

Einseitige Rechtsgeschäfte bedürfen ihrer Art nach nur eine Willenserklärung; Beispiele hierfür sind die Kündigung, das Testament, die Anfechtung, usw.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte:

Mehrseitige Rechtsgeschäfte jedoch bedürfen ihrer Art nach mindestens zwei Willenserklärungen, wie Verträge oder Beschlüsse.

Rechtshandlungen: 

Rechtshandlungen sind das Handeln, Dulden oder Unterlassen. 

Der Unterschied zu den Rechtsgeschäften ist, dass bei Rechtshandlungen die Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten kraft Gesetzes.

Tathandlungen oder Realakte:

Ein Realakt ist eine Willensbetätigung, die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet ist und eine Rechtfolge herbeiführt. Eine Mitteilung, Erklärung, oder Kundgabe erfolgt nicht.

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen: 

Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolge Kraft Gesetz eintritt. 

Der Unterschied zu den Realakten besteht darin, dass es sich bei Realakten nicht um Erklärungen handelt, sondern meist um ein aktives Tun.

Verpflichtungsgeschäft:

Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung begründet wird, eine bestimmte Leistung zu erbringen.

Beispielsweise beim Vertrag verpflichtet sich der Schuldner zu einer Leistung und der Gläubiger ist berechtigt, diese Leistung zu fordern. 

Durch Verpflichtungsgeschäfte werden also Ansprüche und Verpflichtungen erzeugt.

Beim Kaufvertrag über ein Auto ist die Pflicht des Verkäufers, das Auto zu übergeben und die Pflicht des Käufers, den Preis zu zahlen, die causa, also das Verpflichtungsgeschäft.

Verfügungsgeschäft:

Verfügungsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein Recht einwirken durch Aufhebung, Übertragung, Belastung und Inhaltsänderung.

Beim Kaufvertrag über ein Auto ist die tatsächliche Übergabe des Autos an den Käufer das Verfügungsgeschäft. Erst hiernach wird der Käufer Eigentümer. Das Eigentumsrecht am Auto ist also übergegangen.

Abstraktions- und Trennungsprinzip:

Das Abstraktions- und Trennungsprinzip besagt, dass schuldrechtliche Verpflichtungen und dingliche Verfügungen voneinander zu trennen sind. 

Eine Verfügung kann demnach auch wirksam sein, wenn es an einer Verpflichtung hierfür fehlt.

Beim Kaufvertrag über ein Auto kann der Käufer nach Übergabe trotzdem Eigentümer sein, obwohl beim Vertrag etwas schief gelaufen und der Vertrag demnach unwirksam ist.

Essentialia negotii:

Essentialia negotii sind alle wesentlichen Vertragselemente.

Hierunter fallen:

Die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand, der Vertragspreis und gegebenenfalls der Geschäftstypus.

Accidentalia negotii:

Bei den accidentalia negotii handelt es sich um vertragliche Nebenpunkte, die in einem Vertrag nach Belieben der Parteien ebenfalls mitberücksichtigt und geregelt werden können, aber für den Vertrag nicht konstitutiv, also rechtsbegründend sind.

Freibleibendes Angebot:

Ein freibleibendes Angebot ist ein verbindliches Angebot, welches aber noch unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufen werden kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Legaldefinition in § 305 I 1):

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Vertragsbedingungen:

Vertragsbedingungen sind Regelungen, die sich auf den Abschluss oder Inhalt eines Vertrags beziehen.

Vorformuliert:

Vorformuliert bedeutet, dass die Bedingungen bereits vor Vertragsschluss vollständig formuliert und abrufbar sind.

Für eine Vielzahl:

Für eine Vielzahl sind die Verträge vorformuliert, wenn mindestens eine dreimalige Verwendung beabsichtigt wird.

Ungewöhnlich gem. § 305c Abs.1 BGB:

Ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden ein deutlicher Unterschied besteht.

Fernabsatzvertrag (Legaldefinition in § 312c Abs. 1 BGB):

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Bedingung (-03:16)

Bedingung:

Eine Bedingung ist eine Bestimmung, die von einer Partei in ein Rechtsgeschäft eingefügt wurde und die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig macht.

Rechtsbedingung:

Eine Rechtsbedingung liegt vor, wenn die Parteien ein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis zur Bedingung des Rechtsgeschäfts machen, zum Beispiel die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gem. § 107 BGB, damit der Vertrag des Minderjährigen wirksam ist.

Aufschiebende Bedingung:

§ 158 Abs. 1 BGB besagt: 

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

Die gewollten Rechtswirkungen treten erst mit Eintritt der Bedingung ein. Die Bedingung ist hier ein zukünftiges, ungewisses Ereignis.

Auflösende Bedingung:

§ 158 Abs. 2 BGB:

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Die Rechtswirkungen entfallen also mit Eintritt der Bedingung.

Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte:

Bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte sind Rechtsgeschäfte, die einen Schwebezustand nicht vertragen und die deshalb nur unbedingt vorgenommen werden dürfen, wie zum Beispiel die Eheschließung gem. § 1311 Satz 2 BGB.

Befristung.

§ 163 BGB besagt: 

Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen Vornahme ein Anfangs- oder ein Endtermin bestimmt worden, so finden im ersteren Falle die für die aufschiebende, im letzteren Falle die für die auflösende Bedingung geltenden Vorschriften der §§ 158, 160, 161 entsprechende Anwendung.

Befristung liegt vor, wenn für die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts ein Anfangs- oder ein Endtermin vorgesehen ist.


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