BGB AT Definitionen: Personen, Sachen und Geschäftsfähigkeit

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Hier findest du alle Definitionen im BGB AT zu den Themengebieten „Personen“, „Sachen“ und „Geschäftsfähigkeit“.

Personen (-18:53)
Sachen (-12:29)
Geschäftsfähigkeit (-06:22)

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Personen (-18:53)

Rechtsfähigkeit:

Unter Rechtsfähigkeit versteht man gem. § 1 BGB die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Jene Fähigkeit wird natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften zugeschrieben, den sog. Rechtssubjekten.

Person:

Unter Person versteht man jeden, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Hierbei unterscheidet man zwischen juristischen und natürlichen Personen.

Natürliche Person:

Jeder Mensch gilt als natürliche Person und ist Träger von Rechten und Pflichten. 

Rechtsfähig ist der Mensch mit Vollendung der Geburt also mit dem vollständigen Austritt eines lebenden Menschen aus dem Mutterleib. 

Nach allgemeiner Auffassung endet die Rechtsfähigkeit des Menschen mit dem Hirntod. 

Juristische Person:

Eine juristische Person ist eine Zusammenfassung von Personen oder Sachen bzw. Vermögensmassen zu einer Organisationseinheit, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat, wodurch Sie Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die juristische Person wird häufig als Synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.

Verbraucher, gem. § 13 BGB:

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB:

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Rechtsobjekte:

Rechtsobjekte bilden den Gegenstand des jeweiligen Rechtsgeschäfts, welche von den Parteien, also den Rechtssubjekten, die am Rechtsverkehr teilnehmen, geführt werden. 

Rechtsobjekte sind daher niemals Träger von Rechten und Pflichten. 

Das BGB nennt als Rechtsobjekte Sachen, Immaterielle Rechtsgüter und Unternehmen.

Unternehmen:

Unter einem Unternehmen versteht man eine wirtschaftlich-finanzielle und rechtliche Einheit, die einen bestimmten Zweck oder ein bestimmtes Ziel verfolgt.

Kapitalgesellschaften:

Die Kapitalgesellschaften sind eine Gruppe der Handelsgesellschaften. 

Bei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund. 

Namentlich fallen unter die Kapitalgesellschaften

  • Die Aktiengesellschaft gem. § 1 S.1 AktG [Aktiengesetz] und 
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gem. § 13 I GmbHG

Personengesellschaft:

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist keine juristische Person hat also im Vergleich zur Kapitalgesellschaft keine eigene juristische Persönlichkeit.

Personengesellschaften sind beispielsweise:

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB
  • Partnergesellschaft gem. § 1 PartGG
  • offene Handelsgesellschaft gem. §§ 105 ff. HGB
  • Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 ff. HGB

Vereine:

Ein Verein gem. §§ 21 ff. BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks, der durch Satzung eine körperschaftliche Organisation ergibt, einen Vorstand enthält, nach außen mit seinem Gesamtnamen als Einheit auftritt und in seinem Bestand vom Mitgliederwechsel unabhängig ist.

Idealverein:

Der nichtwirtschaftliche Verein, sogenannter Idealverein, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.

Wirtschaftlicher Verein gem. § 22 BGB:

Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat.

Stiftungen:

Stiftungen sind Vermögensmassen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Stifter bestimmt den Zweck der Stiftung. Sie ist keine Personenvereinigung und hat keine Mitglieder.

Sachen (-12:29)

Sachen:

Der Begriff der Sache wird in § 90 BGB legal definiert. 

Darunter sind Sachen alle körperlichen Gegenstände zu verstehen. 

Es wird unterschieden zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen.

Bewegliche Sachen sind alle Sachen, bei denen eine Ortsveränderung möglich ist. 

Als unbewegliche Sache oder Immobilien werden Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen bezeichnet, also insbesondere Gebäude.

Vertretbare Sachen:

Vertretbare Sachen gem. § 91 BGB sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden. Sie sind ohne weiteres austauschbar, weil sie sich von anderen Sachen nicht durch Individualisierungsmerkmale abheben, wie zum Beispiel Zucker oder Mehl.

Unvertretbare Sachen:

Unvertretbare Sachen sind neben Grundstücken und Wohnungen körperliche Gegenstände, die individuell charakterisiert sind. Unter vertretbare Sachen fallen alle Arten von gebrauchten Gegenständen, da diese in ihrer Eigenart nur ein einziges Mal bestehen.

Gattungssachen:

Gattungssachen sind Sachen, die nach allgemeinen Merkmalen wie Typ, Sorte, Gewicht, Farbe, Herkunft, Alter usw. bestimmt werden können.

Verbrauchbare Sachen:

§ 92 Abs. 1 BGB besagt:

Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

§ 92 Abs. 2 BGB besagt:

Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Teilbare Sachen:

Teilbare Sachen sind Sachen, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen, vgl. hierfür § 752 Satz 1 BGB.

Bestandteile:

Bestandteile sind nach §§ 93-96 BGB unselbständige, körperlich abgegrenzte Teile einer Sache.

Wesentlicher Bestandteil gem. § 93 BGB:

Das sind Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Sie können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks gem. § 94 BGB:

Das sind Bestandteile eines Grundstücks, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 

Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören auch gem. § 94 S.2 BGB die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen, wie zum Beispiel die Wandfarbe.

Zubehör gem. § 97 Abs. 1 BGB:

Das sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache dienen und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen. 

Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

Nutzungen:

Gem. § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Tiere:

Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen. Für Tiere sind jedoch gem. § 90a S.3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften (z.B. Eigentum oder Besitz) entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Sie werden dennoch zusätzlich über Tierschutzgesetze geschützt.

Immaterielle Rechtsgüter:

Immaterielle Rechtsgüter sind keine Sachen, sondern geistige Güter, an denen Herrschaftsrechte begründet werden können. 

Eine Erfindung ist beispielsweise ein geistiges Gut, welches durch ein Herrschaftsrecht in Form eines Patentrechts gesichert werden kann.

Geschäftsfähigkeit (-06:22)

Handlungsfähigkeit:

Unter Handlungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit des Menschen bedeutsame Handlungen vorzunehmen. Hierbei wird zwischen Geschäfts- und Deliktsfähigkeit unterschieden.

Geschäftsfähigkeit:

Unter Geschäftsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Sie tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bevor man die Volljährigkeit erreicht, besteh entweder eine beschränke Geschäftsfähigkeit gem. § 106 BGB oder eine Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 BGB.

Geschäftsunfähigkeit:

§ 104 Nr. 1 BGB besagt:

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.

§ 104 Nr. 2 BGB besagt:

Geschäftsunfähig ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen, vgl. § 105 I BGB. Darin steht:

Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

Partielle Geschäftsfähigkeit:

Die krankhafte Störung der Geistestätigkeit kann auf einen bestimmen Lebensbereich begrenzt sein. Für alle übrigen Geschäfte besteht dann weiter volle Geschäftsfähigkeit.

Ausschließender Zustand der freien Willensbestimmung:

Die Person muss aufgrund ihres Geisteszustands außerstande sein, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Der Zustand muss von Dauer sein.

Bewusstlosigkeit:

§ 105 Abs. 2 BGB besagt:

 Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Bewusstlosigkeit ist die Bewusstseinstrübung, bei der man Inhalt und Wesen der Handlung ganz, oder zum Teil ausschließt.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit:

§ 106 BGB besagt: 

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Lediglich rechtlich vorteilhaft:

§ 107 BGB besagt: 

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbessert wird.

Indifferente Geschäfte oder neutrale Geschäfte:

Indifferente – oder neutrale Rechtsgeschäfte sind Geschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig sind. Er kann diese auch selbst wirksam vornehmen.

Erwerbsgeschäft:

§ 112 BGB besagt:

(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

Ein Erwerbsgeschäft ist jede erlaubte, selbstständige, berufsmäßig ausgeübte und auf Gewinn gerichtete Tätigkeit.

Ermächtigung:

Der Ermächtigte handelt im eigenen Namen, mit der Folge, dass das Rechtsgeschäft in seiner Person zustande kommt.

Deliktsfähigkeit:

Unter Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, im Rahmen der §§ 823 ff. BGB zivilrechtlich für einen Schaden zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Ermittlung des Alters erfolgt nach § 828 BGB.


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