Grundrechte Definitionen: Allgemeines

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Allgemeines (-09:08) 

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Allgemeines (-09:08)

Freiheitsgrundrechte

Freiheitsgrundrechte sichern dem Einzelnen einen persönlichen Freiraum gegenüber staatlichen Eingriffen ab.

Gleichheitsgrundrechte

Gleichheitsgrundrechte verbieten sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen durch den Staat in vergleichbaren Fällen.

Menschenrechte

Menschenrechte sind die Grundrechte des Grundgesetzes, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten und allen Menschen gleichwertigen Schutz gewähren.

Deutschen-Grundrechte

Art. 116 Abs. 1 GG

Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

Deutschen-Grundrechte gelten nur für Menschen, die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, vgl. Art. 116 Abs. 1 GG.

Schutzbereich

Ein Schutzbereich ist der durch ein Grundrecht geschützte Lebensbereich. Es wird zwischen dem persönlichen und sachlichen Schutzbereich unterschieden.

Persönlicher Schutzbereich

Der persönliche Schutzbereich bezeichnet die Personen, die sich nach dem Wortlaut des Grundrechts auf dessen Schutz berufen können. Beispielsweise Deutsche auf ein Deutschen-Grundrecht.

Sachlicher Schutzbereich

Dem sachlichen Schutzbereich unterfallen die Tätigkeiten, Rechtsgüter und Verhaltensweisen, die der Wortlaut des Grundrechts umfasst.

Eingriff

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das zu einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs führt. Unterschieden wird zwischen dem klassischen Eingriffsbegriff und dem erweiterten Eingriffsbegriff. 

Klassischer Eingriff

Ein klassischer Eingriff liegt vor, wenn ein Rechtsakt final und unmittelbar freiheitsverkürzend in die Rechtssphäre des Bürgers eingreift. Rechtsakte sind dabei Gesetze, Gerichtsurteile und Verwaltungsakte. Unter „Finalität“ versteht man, dass die staatliche Maßnahme nicht nur eine unabsichtliche Folge war.„Unmittelbar“ meint „ohne Zwischenschritte“.

Erweiterter bzw. moderner Eingriffsbegriff

Jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das vom Schutzbereich eines Grundrechts gedeckt ist, ganz oder teilweise unmöglich macht. Es ist unerheblich, ob der Eingriff final oder unmittelbar war.

Faktischer Eingriff

Ein faktischer Eingriff liegt vor, wenn ein Grundrechtseingriff durch eine nicht normgesteuerte Beeinträchtigung stattfindet. Erforderlich ist aber, dass die Beeinträchtigung einigermaßen erheblich ist, um einer großen Ausweitung des Eingriffsbegriffs entgegen zu wirken. 

Schranken des Schutzbereichs

Ein Eingriff ist gerechtfertigt, wenn er sich im Rahmen der Schranken des betreffenden Grundrechts hält. Es ist zwischen verschiedenen Arten von Schranken zu unterscheiden: Verfassungsunmittelbare Schranken, der einfache Gesetzesvorbehalt, der qualifizierte Gesetzesvorbehalt und verfassungsimmanente Schranken.

Verfassungsunmittelbare Schranken 

Verfassungsunmittelbare Schranken sind Beschränkungen, welche sich ausdrücklich aus dem jeweiligen Grundrecht selbst ergeben.

Einfacher Gesetzesvorbehalt

Ein einfacher Gesetzesvorbehalt erfordert ein formelles Gesetz als Grundlage für den Eingriff. An das eingreifende Gesetz werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Grundrechte enthalten einfache Gesetzesvorbehalte und ihnen ist zu entnehmen, dass Eingriffe durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen.

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Im Rahmen eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts ist ein Eingriff nur unter den Voraussetzungen möglich, welche der Schranke zu entnehmen sind.

Verfassungsimmanente Schranken

Verfassungsimmanente Schranken sind Beschränkungen, die sich aus der gesamten Verfassung ergeben. Beispielsweise durch kollidierende Grundrechte Dritter.

Praktische Konkordanz

Art. 19 Abs. II GG

In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Wenn andere Verfassungsgüter durch ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt werden, muss im Rahmen der praktischen Konkordanz durch Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht und dem anderen Verfassungsgut gefunden werden. Dabei muss der Wesensgehalt der kollidierenden Normen erhalten bleiben, Art. 19 Abs. 2 GG.

Schranken-Schranken 

Art. 19 GG 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

Auch für den Gesetzgeber bestehen Schranken, wie weit er bei Eingriffen gehen darf. Diese Einschränkungen nennt man Schranken-Schranken. Die wichtigsten Schranken-Schranken sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, das Verbot von Einzelfallgesetzen nach Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG, das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, die Wesensgehaltsgarantie nach Art. 19 Abs. 2 GG, das Bestimmtheitsgebot und der Parlamentsvorbehalt.


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